Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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(Nr. 2838.) Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den 
Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 4. Februar 1902. 
D. Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche das internationale Uebereinkommen 
über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (VII. Ausgabe 1901, Reichs- 
Gesetzbl. von 1901 S. 17), ist wie folgt abgeändert worden: 
I. Unter „Deutschland.“ 
a) mit Wirkung vom 24. d. M. ist in lit. A. II. „Privateisenbahnen 
unter eigener Verwaltung.“ nachgetragen: 
1. In Nr. 15: 
e) Wiesloch Stadt—Waldangellocher Nebenbahn. 
2. Hinter Nr. 17: 
17a. Braunschweig—Schöninger Eisenbahn. 
Hinter Nr. 33: 
33a. Gera-Meuselwitz—Wuitzer Eisenbahn. 
In Nr. 98a: 
a) Amstetten—Laichingen. 
(Die bisherigen Buchstaben a und b sind in b und c 
abgeändert.) 
Hinter Nr. 98a# 
08b. Die von der Direktion der württembergischen Lokaleisen- 
bahnen betriebene Nebenbahn Aalen—Ballmertshofen. 
b) In lit. B. III. „Schweizerischer Verwaltungen.“ sind im Eingange die 
Worte „der Schweizerischen Nordostbahn“ ersetzt worden durch: 
den schweizerischen Bundesbahnen. 
II. Unter „Schweiz lit. B. II.“ sind folgende Aenderungen vorgenommen 
worden: 
a) Bei den Nummern 21) 22 und 23 ist hinter „Basel“ überall ein- 
gefügt „badische Bahn“. 
b) Nr. 24 lautet nunmehr: 
24. Die von den Großherzoglich badischen Staatseisenbahnen mit- 
betriebene Verbindungsbahn zwischen Basel badische Bahn und 
Basel schweizerische Bundesbahn. 
c) In Nr. 25 ist am Schlusse nach „Basel“ eingeschaltet „schweizerische 
Bundesbahn“. 
Berlin) den 4. Februar 1902. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Schulz. 
  
 
  
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
  
Verlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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