Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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5  34.
8  (1)  Das  Kriegsabgabe  1918-Einnahmebuch  ist  nach  Muster  7  für  je  ein  Rechnungs-!se
  jahr  zu  führen.  Abweichungen  in  der  Führung  des  Einnahmebuchs  sind  mit  Zustimmung

des  Reichskanzlers  zulässig.
(2)  Der  Nachweis  der  erstatteten  oder  zurückgezahlten  Beträge  an  Kriegsabgabe  ist
Mr  —  in  einem  Anhang  zum  Kriegsabgabe  1918-Einnahmebuch  zu  führen.  Muster  8  dient  hierfür
–  als  Anhalt.
§  35.

Annahme  von  (1)  Bei  Entrichtung  der  Kriegsabgabe  1918  sind  nach  §  38  des  Gesetzes  Schuldshube
  verschreibungen,  Schuldbuchforderungen  und  Schatzanweisungen  der  Kriegsanleihen  des  Deutschen
Schulbuch.  Reichs  an  Zahlungs  Statt  anzunehmen.  Fünfprozentige  Schuldverschreibungen,  Schuldbuch--sorderungen
  forderungen  und  Schatzanweisungen  sowie  die  auslosbaren  viereinhalbprozentigen  Schatzzur
  Schabdl  anweisungen  der  sechsten,  siebenten  und  achten  Kriegsanleihe  mit  Zinsen  für  die  Zeit  vom
der  Kriegs.  1.  Oktober  1918  ab  werden  zum  Nennwert,  die  nicht  auslosbaren  viereinhalbprozentigen
——N“d**  Schatzanweisungen  der  vierten  und  fünften  Kriegsanleihe  mit  Zinsen  vom  1.Oktober  1918  ab
Reichs  zum  Werte  von  96,  Mark  für  je  100  Mark  Nennwert  angenommen.  Sind  Zinsen
an  Zahlungs  für  einen  nach  dem  30.  September  1918  liegenden  Zeitraum  bereits  erhoben,  so  vermindert
Statt  sich  der  Annahmewert  um  diesen  Zinsenbetrag.  Werden  Wertpapiere  mit  Zinsen  für  einen
vor  dem  1.  Oktober  1918  liegenden  Zeitraum  übergeben  oder  werden  Schuldbuchforderungen
mit  Zinsen  für  einen  vor  dem  1.  Oktober  1918  liegenden  Zeitraum  auf  das  Konto  der
Reichskasse  übertragen,  so  erhöht  sich  der  Annahmewert  um  diese  Zinsen.

(2)  Schuldverschreibungen,  Schuldbuchforderungen  und  Schatzanweisungen  der  Kriegsanleihen
  des  Deutschen  Reichs  können  nur  insoweit  in  Zahlung  gegeben  werden,  als  der
Annahmewert  (Abs.  1)  den  Betrag  der  geschuldeten  Kriegsabgabe  nicht  übersteigt.  Eine
bare  Herauszahlung  auf  hingegebene  Stücke  oder  Buchforderungen  der  Kriegsanleihen  findet
nicht  statt.

§  36.

(1)  Wer  bei  Entrichtung  der  Kriegsabgabe  1918  Schuldverschreibungen  oder  Schatzanweisungen
  der  Kriegsanleihen  des  Deutschen  Reichs  hingeben  will,  hat  die  Stücke  nebst
den  dazugehörigen  Zinescheinen  und  Zinserneuerungsscheinen  einer  der  vom  Reichskanzler

Mi—  bekanntgegebenen  Annahmestellen  mit  einem  Antrag  nach  Muster  9  einzureichen.

—  (2)  Wer  zur  Entrichtung  der  Kriegsabgabe  1918  Schuldbuchforderungen  der  Kriegsanleihen
  des  Deutschen  Reichs  verwenden  will,  hat  bei  der  Reichsschuldenverwaltung  (Schuldbuchangelegenheit)
  in  Berlin  SW  68,  Oranienstraße  92/94,  einen  Antrag  auf  Übertragung
seiner  Schuldbuchforderung  oder  eines  entsprechenden  auf  volle  hundert  Mark  lautenden