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8 (1) Das Kriegsabgabe 1918-Einnahmebuch ist nach Muster 7 für je ein Rechnungs-!se
jahr zu führen. Abweichungen in der Führung des Einnahmebuchs sind mit Zustimmung
des Reichskanzlers zulässig.
(2) Der Nachweis der erstatteten oder zurückgezahlten Beträge an Kriegsabgabe ist
Mr — in einem Anhang zum Kriegsabgabe 1918-Einnahmebuch zu führen. Muster 8 dient hierfür
– als Anhalt.
§ 35.
Annahme von (1) Bei Entrichtung der Kriegsabgabe 1918 sind nach § 38 des Gesetzes Schuldshube
verschreibungen, Schuldbuchforderungen und Schatzanweisungen der Kriegsanleihen des Deutschen
Schulbuch. Reichs an Zahlungs Statt anzunehmen. Fünfprozentige Schuldverschreibungen, Schuldbuch--sorderungen
forderungen und Schatzanweisungen sowie die auslosbaren viereinhalbprozentigen Schatzzur
Schabdl anweisungen der sechsten, siebenten und achten Kriegsanleihe mit Zinsen für die Zeit vom
der Kriegs. 1. Oktober 1918 ab werden zum Nennwert, die nicht auslosbaren viereinhalbprozentigen
——N“d** Schatzanweisungen der vierten und fünften Kriegsanleihe mit Zinsen vom 1.Oktober 1918 ab
Reichs zum Werte von 96, Mark für je 100 Mark Nennwert angenommen. Sind Zinsen
an Zahlungs für einen nach dem 30. September 1918 liegenden Zeitraum bereits erhoben, so vermindert
Statt sich der Annahmewert um diesen Zinsenbetrag. Werden Wertpapiere mit Zinsen für einen
vor dem 1. Oktober 1918 liegenden Zeitraum übergeben oder werden Schuldbuchforderungen
mit Zinsen für einen vor dem 1. Oktober 1918 liegenden Zeitraum auf das Konto der
Reichskasse übertragen, so erhöht sich der Annahmewert um diese Zinsen.
(2) Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen und Schatzanweisungen der Kriegsanleihen
des Deutschen Reichs können nur insoweit in Zahlung gegeben werden, als der
Annahmewert (Abs. 1) den Betrag der geschuldeten Kriegsabgabe nicht übersteigt. Eine
bare Herauszahlung auf hingegebene Stücke oder Buchforderungen der Kriegsanleihen findet
nicht statt.
§ 36.
(1) Wer bei Entrichtung der Kriegsabgabe 1918 Schuldverschreibungen oder Schatzanweisungen
der Kriegsanleihen des Deutschen Reichs hingeben will, hat die Stücke nebst
den dazugehörigen Zinescheinen und Zinserneuerungsscheinen einer der vom Reichskanzler
Mi— bekanntgegebenen Annahmestellen mit einem Antrag nach Muster 9 einzureichen.
— (2) Wer zur Entrichtung der Kriegsabgabe 1918 Schuldbuchforderungen der Kriegsanleihen
des Deutschen Reichs verwenden will, hat bei der Reichsschuldenverwaltung (Schuldbuchangelegenheit)
in Berlin SW 68, Oranienstraße 92/94, einen Antrag auf Übertragung
seiner Schuldbuchforderung oder eines entsprechenden auf volle hundert Mark lautenden