Full text : Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

28  Erstes  Kapitel.

als  Staatsvertrag  vereinbart  haben,  so  haben  sie  sich  durch
dieselbe  gegenseitig  ihre  Suveränetät  und  das  Staatsgebiet,
auf  welches  dieselbe  fundirt  ist,  garantirt.  Ein  gewaltsamer
Eingriff  hierin  würde  nach  Völkerrecht  zum  Rücktritt  vom  geschlossenen
  Vertrage  berechtigen.  —  Die  Bundesgewalt  hat
juristisch  nur  als  von  den  Einzelstaaten  konstituirt  zu  gelten;
  sie  findet  demnach  ihre  rechtliche  Grundlage  nur  in  der
Suveränetät  der  Einzelstaaten.  —  Die  Garantie  für  Aufrechterhaltung
  der  norddeutschen  Bundesverfassung  liegt  darin,
dass  sie  die  rechtliche  Natur  eines  von  einer  Reihe  deutscher
Staaten  geschlossenen  Vertrages  trägt.  Demnach  erhält  jede
verfassungswidrige  Handlung,  zu  der  sich  die  Bundesgewalt,
sei  es  Bundesrath  oder  Präsidium  selbst,  sei  es  eines  ihrer
beamteten  Organe  entschliessen  möchte,  den  Charakter  eines
Vertragsbruches,  berechtigt  daher  die  widerstrebenden  Bundesglieder,
  deren  Suveränetät  durch  die  Bundesverfassung
nur  beschränkt,  nicht  aufgehoben  ist,  unzweifelhaft  dazu,  die
völkerrechtlichen  Konsequenzen  eines  solchen  zu  ziehn.  —
Der  deutsche  Bundesstaat  erhält  die  Garantie  seines  Bestehens
in  der  Sanktion  eigenmächtigen  Widerstandes  3%.  —

Ein  lebhafter  Schriftenwechsel  sodann  hat  sich  über  die
Frage  erhoben,  ob  dem  norddeutschen  Bunde  eine  sog.  Kompetenz-Kompetenz
  d.  h.  das  Recht,  seine  verfassungsmässigen
  Kompetenzen  auf  dem  verfassungsmässig  vorgeschriebenen
  Wege  der  Verfassungsänderung  zu  erweitern,
rechtlich  zustünde  oder  nicht.  Diejenigen,  die  die  Frage  verneinten,
  wie  Böhlau,  Zachariä,  G.  Meyer  stützten  ihre
Ueberzeugung  im  Wesentlichen  auf  den  Satz:  „dass  der  formale
  Entstehungsgrund  und  Berechtigungstitel  des  Bundesstaates,
  wie  des  Staatenbundes,  in  dem  die  Vereinigung  begründenden
  Staatsvertrage  der  Bundesglieder  gegeben
ist  und  dass  dieser  Vertrag  für  den  Umfang  der  Zuständig-3°

  von  Martitz,  Betrachtungen  über  die  Verfassung  (des  norddeutschen.
Bundes,  18€8,  pag.  9.  41.  136.  137.