28 Erstes Kapitel.
als Staatsvertrag vereinbart haben, so haben sie sich durch
dieselbe gegenseitig ihre Suveränetät und das Staatsgebiet,
auf welches dieselbe fundirt ist, garantirt. Ein gewaltsamer
Eingriff hierin würde nach Völkerrecht zum Rücktritt vom geschlossenen
Vertrage berechtigen. — Die Bundesgewalt hat
juristisch nur als von den Einzelstaaten konstituirt zu gelten;
sie findet demnach ihre rechtliche Grundlage nur in der
Suveränetät der Einzelstaaten. — Die Garantie für Aufrechterhaltung
der norddeutschen Bundesverfassung liegt darin,
dass sie die rechtliche Natur eines von einer Reihe deutscher
Staaten geschlossenen Vertrages trägt. Demnach erhält jede
verfassungswidrige Handlung, zu der sich die Bundesgewalt,
sei es Bundesrath oder Präsidium selbst, sei es eines ihrer
beamteten Organe entschliessen möchte, den Charakter eines
Vertragsbruches, berechtigt daher die widerstrebenden Bundesglieder,
deren Suveränetät durch die Bundesverfassung
nur beschränkt, nicht aufgehoben ist, unzweifelhaft dazu, die
völkerrechtlichen Konsequenzen eines solchen zu ziehn. —
Der deutsche Bundesstaat erhält die Garantie seines Bestehens
in der Sanktion eigenmächtigen Widerstandes 3%. —
Ein lebhafter Schriftenwechsel sodann hat sich über die
Frage erhoben, ob dem norddeutschen Bunde eine sog. Kompetenz-Kompetenz
d. h. das Recht, seine verfassungsmässigen
Kompetenzen auf dem verfassungsmässig vorgeschriebenen
Wege der Verfassungsänderung zu erweitern,
rechtlich zustünde oder nicht. Diejenigen, die die Frage verneinten,
wie Böhlau, Zachariä, G. Meyer stützten ihre
Ueberzeugung im Wesentlichen auf den Satz: „dass der formale
Entstehungsgrund und Berechtigungstitel des Bundesstaates,
wie des Staatenbundes, in dem die Vereinigung begründenden
Staatsvertrage der Bundesglieder gegeben
ist und dass dieser Vertrag für den Umfang der Zuständig-3°
von Martitz, Betrachtungen über die Verfassung (des norddeutschen.
Bundes, 18€8, pag. 9. 41. 136. 137.