Die höhere Verwaltungsbehörde kann für den Umfang ihres Bezirkes oder
für Teile desselben anordnen, daß zureisende Fremde oder ortsansässige Personen,
welche sich innerhalb der letzten vierzehn Tage vor ihrer Ankunft in einem von
den Pocken betroffenen Bezirk oder Orte aufgehalten haben, nach ihrer Ankunft
der Ortspolizeibehörde binnen einer zu bestimmenden möglichst kurzen Frist schrift-
lich oder mündlich zu melden sind. Derartige Personen können als ansteckungs-
verdächtig angesehen und der Beobachtung unterworfen werden.
Eine verschärfte Art der Beobachtung, verbunden mit Beschränkungen in
der Wahl des Aufenthalts oder der Arbeitsstätte (zum Beispiel Anweisung eines be-
stimmten Aufenthalts, Verpflichtung zum zeitweisen persönlichen Erscheinen vor
der Gesundheitsbehörde, Untersagung des Verkehrs an bestimmten Orten) ist
solchen Personen gegenüber zulässig, welche obdachlos oder ohne festen Wohnsitz
sind oder berufs= oder gewohnheitsmäßig umherziehen, zum Beispiel fremdländische
Auswanderer und Arbeiter, fremdländische Drahtbinder, Zigeuner, Landstreicher,
Hausierer.
2. Zu § 14. An den Pocken erkrankte oder krankheitsverdächtige Personen
sind ohne Verzug unter Beobachtung der Bestimmungen im § 14 Abs. 2 und 3
des Gesetzes abzusondern. Als krankheitsverdächtig sind solche Personen zu be-
trachten, welche unter Erscheinungen erkrankt sind, die den Ausbruch der Pocken
befürchten lassen.
Ansteckungsverdächtige Personen (Nr. 1) sind abzusondern,
a) wenn anzunehmen ist, daß sie weder mit Erfolg geimpft sind, noch
die Pocken überstanden haben;
D) wenn sie mit einem Pockenkranken in Wohnungsgemeinschaft leben oder
sonst mit einem solchen Kranken oder mit einer Pockenleiche in un-
mittelbare Berührung gekommen sind. In diesem Falle kann jedoch
die Absonderung unterbleiben, sofern der beamtete Arzt die Beobachtung
(Nr. 1) für ausreichend erachtet.
Die Absonderung ansteckungsverdächtiger Personen darf die Dauer von
vierzehn Tagen, gerechnet vom Tage der letzten Ansteckungsgelegenheit, nicht
übersteigen und ist in dem Falle unter a aufzuheben, sobald der Nachweis der
erfolgten Impfung erbracht wird.
Zur Fortschaffung von Kranken und Krankheitsverdächtigen sollen dem
öffentlichen Verkehre dienende Beförderungsmittel (Droschken, Straßenbahnwagen
und dergleichen) in der Regel nicht benutzt werden (vergleiche Nr. 5).
Wohnungen oder Häuser, in denen an den Pocken erkrankte Personen sich
befinden, sind kenntlich zu machen.
Denjenigen Personen, welche der Pflege und Wartung von Pockenkranken sich
widmen, ist aufzugeben, den Verkehr mit anderen Personen solange als erforderlich
tunlichst zu vermeiden; auch haben sie die von dem beamteten Arzte für nötig
befundenen Maßnahmen gegen eine Weiterverbreitung der Krankheit zu beobachten.
19°“