Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

Arzt herbeizuführen. Der Abteil, in welchem der Kranke untergebracht war, und 
die damit in Zusammenhang stehenden Abteile sind zu räumen. Der Wagen 
ist, falls der Pockenverdacht sich bestätigt, sobald wie möglich außer Betrieb zu 
setzen und zu desinfizieren. 
Im einzelnen gelten beim Auftreten der Pocken die in der Anlage 2 ent- 
haltenen Bestimmungen. 
10. Zu § 42. Ist in einer Ortschaft der Ausbruch der Pocken festgestellt, 
so ist das Kaiserliche Gesundheitsamt hiervon sofort auf dem kürzesten Wege zu 
benachrichtigen. Neben dieser Benachrichtigung von dem Ausbruche der Pocken 
ist von den durch die Landesregierungen zu bestimmenden Behörden an das 
Kaiserliche Gesundheitsamt wöchentlich eine Nachweisung über die in der ver- 
gangenen Woche bis Sonnabend einschließlich in den einzelnen Ortschaften ge- 
meldeten Erkrankungs= und Todesfälle nach Maßgabe der Anlage 3 in ge- 
schlossenem Umschlage mitzuteilen. Die Wochennachweisungen sind so zeitig ab- * 
zusenden, daß sie bis Montag Mittag im Gesundheitsamt eingehen. * 
Außerdem ist innerhalb acht Tagen nach der Genesung oder dem Ableben 
eines Pockenkranken eine Zählkarte nach dem anliegenden Muster (Anlage 4) von 
dem durch die Landesregierung zu bestimmenden Medizinalbeamten auszufüllen. 
Die Zählkarten sind nach Bestimmung der Landesregierung entweder durch Ver- 
mittelung der zuständigen Landesbehörde oder unmittelbar an das Keiserliche 
Gesundheitsamt einzusenden. Falls die Karten zunächst an die Landesbehörde 
eingereicht werden, ist dafür Sorge zu tragen, daß sie spätestens bis zum 
1. Februar des nächstfolgenden Jahres an das Kaiserliche Gesundheitsamt ge- 
langen. Diese Bestimmungen treten am 1. Januar 1905 in Kraft. 
2 
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2. 
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Desinfektionsanweisung bei Pocken. 
  
I. Desinfektionsmittel. 
a. Krefol, Karbolsäure. 
1. Verdünntes Kresolwasser. Zur Herstellung wird 1 Gewichtsteil Kresol- 
seifenlösung (Liquor Cresoli saponatus des Arzneibuchs für das Deutsche Reich, 
vierte Ausgabe) mit 19 Gewichtsteilen Wasser gemischt. 100 Teile enthalten an- 
nähernd 2)/5 Teile rohes Kresol. Das Kresolwasser Gau crescolica des Arznei- 
buchs für das Deutsche Reich) enthält in 100 Teilen 5 Teile rohes Kresol, ist 
also vor dem Gebrauche mit gleichen Teilen Wasser zu verdünnen.
	        
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