Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

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Zwecke ist sie in Tücher, welche mit Karbolsäurelösung stark befeuchtet sind, ein- 
zuschlagen und alsdann so in ein Gefäß mit Karbolsäurelösung zu legen, daß 
sie von der Flüssigkeit vollständig bedeckt wird; frühestens nach zwei Stunden 
ist dann die Wäsche mit Wasser zu spülen und zu reinigen. Zur Wäsche sind 
zu rechnen: die Laken, die Bezüge der Bettkissen und der Decken sowie die 
Handtücher. Die Desinfektion des Wagens selbst hat in der unter Ziffer 2 vor- 
geschriebenen Weise zu erfolgen; dabei sind jedoch auch die von dem Kranken be- 
nutzten Bettkissen, Decken und beweglichen Matratzen in der dort angegebenen 
Weise einzuschlagen und alsdann der Dampfdesinfektion zu unterwerfen. Statt der 
Desinfektion mit Karbolsäurelösung kann die Wäsche auch der Dampfdesinfektion 
unterworfen werden. 
Für den Fall, daß es sich als notwendig erweisen sollte, einen Schlafwagen- 
lauf gänzlich einzustellen, bleibt Bestimmung vorbehalten. 
4. Die vorstehenden Bestimmungen finden sinngemäße Anwendung bei 
Erkrankungen von Zug- und Postbeamten in den von ihnen benutzten Gepäck- 
und Postwagen. 
5. Die mit der Desinfektion beauftragten Arbeiter haben jedesmal, wenn 
sie mit infizierten Dingen in Berührung gekommen sind, die Hände durch sorg- 
fältiges Waschen mit Karbolsäurelösung zu desinfizieren und sich sonst gründlich 
zu reinigen. Es empfiehlt sich, daß die Desinfektoren waschbare Oberkleider 
tragen; diese sind in derselben Weise wie die Wäsche aus den Schlafwagen zu 
desinfizieren. 
  
B. Verhaltungsmaßregeln für das Eisenbahnpersonal bei fleckfieber- 
verdächtigen Erkrankungen auf der Eisenbahnfahrt. 
1. Von jeder auffälligen Erkrankung, welche während der Eisenbahnfahrt 
vorkommt, hat der Schaffner dem Zugführer sofort Meldung zu machen. 
2. Der Schaffner hat sich des Erkrankten nach Kräften anzunehmen; 
er hat alsdann jedoch jede Berührung mit anderen Personen nach Möglichkeit 
zu vermeiden. 
3. Der Erkrankte ist, falls nicht die Verkehrsordnung seinen Ausschluß 
von der Fahrt vorschreibt, an der Weiterfahrt nicht zu verhindern; jedoch ist, 
sobald dies ohne Unterbrechung der Reise möglich ist, die Feststellung der 
Krankheit durch einen Arzt herbeizuführen. 
Verlangt der Erkrankte der nächsten im Verzeichnis aufgeführten Übergabe- 
station übergeben zu werden, oder macht sein Zustand eine Weiterbeförderung 
untunlich, so hat der Zugführer , falls der Zug vor der Ankunft auf der nächsten 
Ubergabestation noch eine Zwischenstation berührt, sofort beim Eintreffen dem 
diensthabenden Stationsbeamten Anzeige zu machen;) dieser hat alsdann der
	        
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