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Krankenübergabestation ungesäumt telegraphisch Meldung zu erstatten, damit
möglichst die unmittelbare Abnahme des Erkrankten aus dem Zuge selbst durch
die Krankenhausverwaltung, die Polizei- oder die Gesundheitsbehörde veranlaßt
werden kann. »»
Will der Erkrankte den Zug auf einer Station vor der nächsten Uber-
gabestation verlassen, so ist er hieran nicht zu hindern, der Zugführer hat aber
dem dienstbabenden Beamten der Station, auf welcher der Erkrankte den Zug
verläßt, Meldung zu machen, damit der Beamte, falls der Erkrankte nicht bis
zum Eintreffen ärztlicher Hilfe auf dem Bahnhofe, wo er möglichst abzusondern
sein würde, bleiben will, seinen Namen, Wohnort und sein Absteigequartier
feststellen und unverzüglich der nächsten Polizeibehörde unter Angabe der näheren
Umstände mitteilen kann.
4. Sämtliche Mitreisenden, ausgenommen solche Personen, welche zur
Unterstützung bei dem Erkrankten bleiben, sind aus dem Wagenabteil, in welchem
der Erkrankte sich befindet, zu entfernen und in einem anderen Abteil, abge-
sondert von den übrigen Reisenden, unterzubringen.
5. Die Zugbeamten haben, wenn sie mit einem Erkrankten in Berührung
gekommen sind, sich sorgfältig zu reinigen. Das gleiche ist Reisenden in der-
selben Lage zu empfehlen.
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