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Von der Fahrzeit müssen mindestens vierundzwanzig Monate entweder als
Vollmatrose auf Kauffahrteischiffen, davon zwölf Monate auf einem Segelschiff,
oder als Obermatrose in der Kaiserlichen Marine, und zwar mindestens zwölf
Monate auf See gehenden, mit voller Takelung versehenen Schiffen zugebracht
sein. Auch kann die Vollmatrosenfahrzeit auf einem ausschließlich zur Ausbildung
von Seeleuten bestimmten Fahrzeuge (Schulschiff) zurückgelegt werden.
Die Fahrzeit auf Seeleichtern, auf Küstenfischereifahrzeugen oder im Trajekt—
dienst ist nicht anrechnungsfahig.
§. 7.
Die Zulassung zur Schifferprüfung für große Fahrt wird bedingt durch:
a) die Zurücklegung einer auf die Zulassung als Steuermann folgenden
mindestens vierundzwanzigmonatigen Fahrzeit als Steuermann in mittlerer
oder großer Fahrt oder auf Schiffen von mindestens 400 Kubikmeter
Bruttoraumgehalt in kleiner Fahrt oder als Schiffer auf kleiner Fahrt.
Die Fahrzeit auf Seeleichtern oder im Trajektdienst ist nicht anrechnungs-
fähig;
b) die Ausführung von nautischen Beobachtungen und Berechnungen
während dieser Fahrzeit und die Vorlegung dieser Berechnungen.
§. 8.
Als Schiffer auf großer Fahrt sind ohne vorgängige Ablegung der vorge-
schriebenen Schifferprüfung zuzulassen:
a) ehemalige Oberleutnants zur See und Seeoffiziere höherer Dienstgrade
des aktiven Standes der Kaiserlichen Marine nach Zurücklegung einer auf
den Ablauf des fünfzehnten Lebensjahrs folgenden mindestens neunund-
sechzigmonatigen Fahrzeit zur See;
b) ehemalige Angebörige des aktiven Standes der Kaiserlichen Marine,
welche die Seeoffiziershauptprüfung bestanden haben, nach Zurücklegung
einer auf den Ablauf des fünfzehnten Lebensjahrs folgenden mindestens
neunundsechzigmonatigen Fahrzeit zur See, von welcher mindestens vier-
undzwanzig Monate in dem Dienstgrad als Leutnant zur See oder als
Steuermann in den im §. 7 unter a bezeichneten Fahrten zugebracht sind.
§. 9.
Als Steuermann ist ohne vorgängige Ablegung der Steuermannsprüfung
derjenige zuzulassen, welcher die Seeoffiziershauptprüfung bestanden und eine auf
den Ablauf des fünfzehnten Lebensjahrs folgende mindestens fünfundvierzigmonatige
Fahrzeit zur See, darunter zwölf Monate als Vollmatrose auf Segelschiffen, oder
als Obermatrose oder in einem höheren Dienstgrad auf seegehenden, mit voller
Takelung versehenen Schiffen der Kaiserlichen Marine zurückgelegt hat.
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