Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

— 153 — 
(Nr. 3034.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Haushalts-Etat 
für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1903. Vom 25. März 1904. 
  
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte zweite Nachtrag zum Etat der 
Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1903 wird in Einnahme und Ausgabe 
für das Südwestafrikanische Schutzgebiet auf 1 727 000 Mark 
festgestellt und tritt dem Etat der Schutzgebiete für 1903 hinzu. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neapel, an Bord M. Y. „Hohenzollern“ den 25. März 19014. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Bülow. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.