— 162 —
der Mangel derjenigen Eigenschaften erhellt, welche für jene Tätigkeit voraus—
gesetzt werden müssen.
§6.
Wer eine der im § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und §3 Abs. 1 bezeichneten
Handlungen vornimmt, hat — auch wenn er von der Einholung der Erlaubnis
oder von der Anzeigepflicht entbunden ist — die Erreger so aufzubewahren, daß
sie Unberufenen unzugänglich sind; auch hat er sonst alle Vorkehrungen zu treffen,
um eine Verschleppung der Krankheitserreger, insbesondere durch Versuchstiere,
zu verhüten. Kulturen, infizierte Versuchstiere und deren Organe sowie sonstiges
die Krankheitserreger enthaltendes Material müssen, sobald sie entbehrlich geworden
sind, derart beseitigt werden, daß jede Verschleppung der Krankheitskeime tunlichst
ausgeschlossen wird. Instrumente, Gefäße usw., welche mit infektiösen Gegen-
ständen in Berührung waren, sind sorgfältig zu desinfizieren.
§ 7.
Die Versendung von lebenden Kulturen der Cholera- oder Rotzerreger
hat in zugeschmolzenen Glasröhren zu erfolgen, die, umgeben von einer weichen
Hülle (Filtrierpapier und Watte oder Holzwolle), in einem durch übergreifenden
Deckel gut verschlossenen Blechgefäße stehen; das letztere ist seinerseits noch in
einer Kiste mit Holzwolle, Heu, Stroh oder Watte zu verpacken. Es empfiehlt
sich, nur frisch angelegte Agarkulturen zu versenden.
Material, welches lebende Krankheitserreger dieser Art enthält oder zu
enthalten verdächtig erscheint, ist so zu verpacken, daß eine Verschleppung des
Krankheitskeims tunlichst ausgeschlossen wird. Zur Aufnahme des Materials sind
besonders geeignet starkwandige Pulvergläser mit eingeschliffenem Glasstöpsel und
weitem Halse, oder in deren Ermangelung Gläser mit glattem zylindrischen Halse,
zu deren Verschluß gut passende, frisch ausgekochte Korke zu verwenden sind.
Nach der Aufnahme des Materials sind die Gläser sicher zu verschließen, der
Stöpsel ist mit Pergamentpapier oder dergleichen zu überbinden; auch ist an
jedem Glase ein Zettel fest aufzukleben oder sicher anzubinden, der genaue An-
gaben über den Inhalt enthält. Zum Verpacken dürfen nur feste Kisten — keine
Zigarrenkisten, Pappschachteln und dergleichen — benutzt werden. Die Gläser und
sonstigen Behälter sind in den Kisten mittels Holzwolle, Heu, Stroh, Watte und
dergleichen so zu verpacken, daß sie unbeweglich liegen und nicht aneinander stoßen.
Die Vorschriften über die Entnahme choleraverdächtiger Untersuchungs-
objekte behufs bakteriologischer Feststellung der Cholera und über die Versendung
des Materials an eine Untersuchungsstelle werden durch vorstehende Bestimmungen
nicht berührt.
Die Sendungen (Abs. 1 und 2) müssen mit starkem Bindfaden umschnürt,
versiegelt und mit der deutlich geschriebenen Adresse sowie mit dem Vermerke
„Vorsicht“ versehen werden. Bei Beförderungen durch die Post sind die Sendungen
als „dringendes Paket“ aufzugeben und den Empfängern telegraphisch anzu-
kündigen. Bei Versendung lebender Kulturen hat der Empfänger dem Absender
den Empfang der Sendung sofort mitzuteilen.