Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

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§. 19. 
In der schriftlichen Prüfung erhält der Prüfling je eine Aufgabe aus den 
in Anlage II mit einem Stern (*) bezeichneten Fächern. 
§. 20. 
Während der schriftlichen Prüfung ist durch geeignete Maßnahmen, 
namentlich durch stete Aufsicht über die Prüflinge und durch deren Absonderung 
von einander dafür Sorge zu tragen, daß sie keinerlei fremde Hilfe und außer 
nautischen Tafeln und Ephemeriden keine Bücher und Schriften benutzen. Ein 
Prufling, welcher den ihm angewiesenen Platz ohne besondere Erlaubnis verläßt, 
gilt als zurückgetreten. 
§. 21. 
Für jedes Fach der schriftlichen Prüfung (Anlage II) läßt der Reichskanzler 
eine größere Anzahl Aufgaben entwerfen. 
Diese werden in geschlossene Pakete vereinigt, so daß je eine Aufgabe der 
im § 19 bezeichneten Fächer darin enthalten ist. 
Eine für den Bedarf hinreichende Zahl dieser Pakete sowie die Lösungen 
der Rechnungsaufgaben werden den Prüfungskommissionen zugesandt. 
§ 22. 
Jeder Prüfling wählt unter wenigstens zehn Paketen eines zu seiner Be- 
arbeitung und vermerkt darauf seinen Namen. Das Paket wird durch ein 
Mitglied der Prüfungskommission geöffnet und auf die Richtigkeit seines Inhalts 
geprüft. Dem Prüflinge wird je ein Aufgabenblatt übergeben, auf welches er 
die vollständige Lösung der Aufgabe und seinen Namen mit Tinte einzutragen 
hat, obne dabei anderes Papier zum Schreiben oder Rechnen zu benutzen. 
Die Nummer jeder Aufgabe sowie die Zeit, zu welcher jede Lösung be- 
gonnen und beendet ist, wird durch ein Kommissionsmitglied in der dafür her- 
gestellten Übersicht vermerkt. 
Nach Beendigung jeder Lösung hat der Prüfling das Aufgabenblatt an 
die Prüfungskommission abzugeben. 
Der Vorsitzende ist befugt, einem Prüflinge, welcher ungebührlich lange 
an einer Aufgabe arbeitet, eine Frist zu setzen, innerhalb der die Arbeit abge- 
geben werden muß. 
Die Lösungsblätter jedes Prüflinges werden zusammen mit einem von 
einem Kommissionsmitgliede zu beglaubigenden Auszug aus den Nachweisen über 
die erfüllten Zulassungsbedingungen sowie den Zusammenstellungen der Ergebnisse 
der Prüfung zu einem Prüfungshefte vereinigt. 
§. 23. 
Die von den Prüflingen bearbeiteten Lösungen der schriftlichen Aufgaben 
werden von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission, welche Nautiker sind und
	        
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