Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

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Die Abstimmung jedes Kommissionsmitglieds muß im Prüfungshefte ver- 
merkt werden. 
§. 28. 
Prüflinge, welche in der mündlichen Prüfung nicht bestehen, haben die 
ganze Prüfung nicht bestanden. Sie müssen bei Wiederholung der Prüfung 
auch die schriftliche und praktische Prüfung nochmals ablegen; für den Fall, daß 
die Wiederholung binnen Jahresfrist vor derselben Prüfungskommission stattfindet, 
kann die nochmalige Prüfung in Abschnitten, in denen der Prüfling früher be- 
standen hat, erlassen werden. Dem Prufling ist bei der Zurückweisung zu er- 
öffnen, inwieweit ihm ein solcher Nachlaß gewährt wird. 
§. 29. 
Die in jedem der drei Prüfungsabschnitte erteilten Prädikate werden in 
das Prüfungsheft eingetragen. 
Die Prüfungskommission kann nach Stimmenmehrheit einzelnen Prüflingen 
bei hervorragenden Leistungen in allen drei Prüfungsabschnitten für den Gesamt- 
ausfall der Prüfung das Prädikat: „Mit Auszeichnung bestanden“ zuerkennen. 
§. 30. 
Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein von der Prüfungskommission 
ausgefertigtes Prüfungszeugnis. Genügt der Inhaber den Anforderungen in 
betreff des Seh- und Farbenunterscheidungsvermögens nicht, so ist dies in dem 
Prüfungszeugnisse zu vermerken. 
§. 31. 
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann zu deren Wiederholung inner- 
halb des Reichsgebiets erst nach einer von der Prüfungskommission festzusetzenden 
Frist von mindestens zwei Monaten zugelassen werden. 
Einem Prüflinge, welcher während der Prüfung zurücktritt, kann, wenn 
er nicht schon in einem Prüfungsabschnitte nicht bestanden hat, von der Prüfungs- 
kommission gestattet werden, die Prüfung vor Ablauf von zwei Monaten zu 
wiederholen. Ist der Rücktritt erst nach dem Bestehen der schriftlichen und der 
praktischen Prüfung erfolgt, so kann dem Prüflinge der im § 28 vorgesehene 
Nachlaß gewährt werden. 
Wer bei der Prüfung fremde Hilfe oder nicht gestattete Bücher, Tafeln 
oder Geräte benutzt, wird von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen und zu 
einer neuen Prüfung erst nach sechs Monaten wieder zugelassen. Derselbe Nachteil 
trifft solche, welche ihren Mitprüflingen helfen oder unerlaubte Hilfe verschaffen. 
C. Steuermannsprüfung und Schifferprüfung für große Fahrt. 
§. 32. 
Am Sitze jeder öffentlichen Navigationsschule wird von der Landesregierung 
eine Kommission eingesetzt, welche je nach der Bestimmung der Schule Steuer- 
mannsprüfungen oder Schifferprüfungen für große Fahrt abnimmt.
	        
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