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Die Abstimmung jedes Kommissionsmitglieds muß im Prüfungshefte ver-
merkt werden.
§. 28.
Prüflinge, welche in der mündlichen Prüfung nicht bestehen, haben die
ganze Prüfung nicht bestanden. Sie müssen bei Wiederholung der Prüfung
auch die schriftliche und praktische Prüfung nochmals ablegen; für den Fall, daß
die Wiederholung binnen Jahresfrist vor derselben Prüfungskommission stattfindet,
kann die nochmalige Prüfung in Abschnitten, in denen der Prüfling früher be-
standen hat, erlassen werden. Dem Prufling ist bei der Zurückweisung zu er-
öffnen, inwieweit ihm ein solcher Nachlaß gewährt wird.
§. 29.
Die in jedem der drei Prüfungsabschnitte erteilten Prädikate werden in
das Prüfungsheft eingetragen.
Die Prüfungskommission kann nach Stimmenmehrheit einzelnen Prüflingen
bei hervorragenden Leistungen in allen drei Prüfungsabschnitten für den Gesamt-
ausfall der Prüfung das Prädikat: „Mit Auszeichnung bestanden“ zuerkennen.
§. 30.
Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein von der Prüfungskommission
ausgefertigtes Prüfungszeugnis. Genügt der Inhaber den Anforderungen in
betreff des Seh- und Farbenunterscheidungsvermögens nicht, so ist dies in dem
Prüfungszeugnisse zu vermerken.
§. 31.
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann zu deren Wiederholung inner-
halb des Reichsgebiets erst nach einer von der Prüfungskommission festzusetzenden
Frist von mindestens zwei Monaten zugelassen werden.
Einem Prüflinge, welcher während der Prüfung zurücktritt, kann, wenn
er nicht schon in einem Prüfungsabschnitte nicht bestanden hat, von der Prüfungs-
kommission gestattet werden, die Prüfung vor Ablauf von zwei Monaten zu
wiederholen. Ist der Rücktritt erst nach dem Bestehen der schriftlichen und der
praktischen Prüfung erfolgt, so kann dem Prüflinge der im § 28 vorgesehene
Nachlaß gewährt werden.
Wer bei der Prüfung fremde Hilfe oder nicht gestattete Bücher, Tafeln
oder Geräte benutzt, wird von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen und zu
einer neuen Prüfung erst nach sechs Monaten wieder zugelassen. Derselbe Nachteil
trifft solche, welche ihren Mitprüflingen helfen oder unerlaubte Hilfe verschaffen.
C. Steuermannsprüfung und Schifferprüfung für große Fahrt.
§. 32.
Am Sitze jeder öffentlichen Navigationsschule wird von der Landesregierung
eine Kommission eingesetzt, welche je nach der Bestimmung der Schule Steuer-
mannsprüfungen oder Schifferprüfungen für große Fahrt abnimmt.