Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

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Die Kommission besteht aus fünf Mitgliedern: 
einem Vorsitzenden; 
zwei an öffentlichen Navigationsschulen angestellten Navigationslehrern, 
von denen bei der Abhaltung von Schifferprüfungen nur einer der 
am Sitze der Prüfungskommission befindlichen Navigationsschule an- 
gehören darf; 
zwei Seeschiffahrtskundigen, welche entweder Offiziere der Kaiserlichen 
Marine oder Schiffsführer auf großer Fahrt sind oder gewesen sind. 
§. 33. 
 
Die Prüfungskommiss ionen machen die Prüfungstermine bekannt. 
Sie haben gleichzeitig hiervon dem Reichs-Prüfungsinspektor (§ 50) Kenntnis zu geben. 
§. 34. 
Der Meldung zur Steuermannsprüfung müssen beigefügt werden 
a) der Geburtsschein, 
b) die Nachweise über die im § 6 vorgeschriebene Fahrzeit zur See, 
c) die Nachweise über Seh- und Farbenunterscheidungsvermögen (§ 45). 
§. 35. 
Der Meldung zur Schifferprüfung müssen beigefügt werden: 
 
a) das Zeugnis über die Zulassung als Steuermann, 
b) die Nachweise über eine auf die Zulassung als Steuermann folgende 
mindestens vierundzwanzigmonatige Fahrzeit als Steuermann auf den 
im § 7 unter a bezeichneten Fahrten oder als Schiffer auf kleiner Fahrt, 
c) die Auszeichnungen über die während dieser Fahrzeit ausgeführten 
nautischen Beobachtungen und Berechnungen (§ 7 lit. b), 
d) die Nachweise über Seh- und Farbenunterscheidungsvermögen (§ 45) 
Der Vorsitzende entscheidet — im Zweifelsfalle nach Anhörung anderer 
Mitglieder der Kommission — über die Zulassung und teilt das Ergebnis dem 
Mitglied 
Antragsteller vor Beginn der schriftlichen Prüfung mit. 
§. 36. 
Die Prüfung erstreckt sich auf die in Anlage III beziehungsweise Anlage IV 
genannten Gegenstände und zerfällt in 
a) eine schriftliche, 
b) eine praktische und 
c) eine mündliche Prüfung. 
Die mündliche Prüfung bildet den Schluß. 
§. 37. 
In der schriftlichen Prüfung erhält der Prüfling je eine Aufgabe aus den 
in Anlage III beziehungsweise Anlage IV mit einem Stern (*) bezeichneten Fächern. 
  
Reichs-Gesetzbl. 1904.
	        
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