Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

§. 38. 
Für jedes Fach der schriftlichen Prüfung (Anlagen III und IV) läßt der 
Reichskanzler eine größere Anzahl Aufgaben entwerfen. 
Diese werden in geschlossene Pakete vereinigt, so daß je eine Aufgabe der 
im § 37 bezeichneten Fächer darin enthalten ist. 
Eine für den Bedarf hinreichende Zahl dieser Pakete sowie die Lösungen 
der Rechnungsaufgaben werden den Prüfungskommissionen zugesandt. 
§. 39. 
Jeder Prüfling wählt unter wenigstens zehn Paketen eines zu seiner Be- 
arbeitung und vermerkt darauf seinen Namen. Das Paket wird durch ein Mit- 
glied der Prüfungskommission geöffnet und auf die Richtigkeit seines Inhalts 
geprüft. Dem Prüflinge wird je ein Aufgabenblatt übergeben, auf welches er 
die vollständige Lösung der Aufgabe und seinen Namen mit Tinte einzutragen 
hat, ohne dabei anderes Papier zum Schreiben oder Rechnen zu benutzen. 
Die Nummer jeder Aufgabe sowie die Zeit, zu welcher jede Lösung be- 
gonnen und beendet ist, wird durch ein Kommissionsmitglied in der dafür her- 
gestellten Übersicht vermerkt. 
Nach Beendigung jeder Lösung hat der Prüfling das Aufgabenblatt an 
die Prüfungskommission abzugeben. 
Der Vorsitzende ist befugt, einem Prüflinge, welcher ungebührlich lange 
an einer Aufgabe arbeitet, eine Frist zu setzen, innerhalb der die Arbeit abgegeben 
werden muß. 
Die Aufgaben aus den Fächern: Deutsche Sprache, Arithmetik, Planimetrie, 
Physik, Mathematische Geographie, Luft- und Meeresströmungen und Schiffs- 
tagebuch sind tunlichst am ersten Tage der schriftlichen Prüfung zu bearbeiten. 
Die Lösungsblätter jedes Prüflinges werden zusammen mit einem von 
einem Kommissionsmitgliede zu beglaubigenden Auszug aus den Nachweisen über 
die erfüllten Zulassungsbedingungen sowie den Zusammenstellungen der Ergebnisse 
der Prüfung zu einem Prüfungshefte vereinigt. 
§. 40. 
Die von den Prüflingen bearbeiteten Lösungen der schriftlichen Aufgaben 
werden von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission, welche Nautiker sind, 
darunter bei den Schifferprüfungen für große Fahrt dem auswärtigen Navigations- 
lehrer, im übrigen nach Bestimmung des Vorsitzenden, unter kurzer Andeutung 
der gefundenen Fehler mittels schriftlicher Randbemerkungen beurteilt, wobei jeder 
Lösung eine der Zensuren: „Genügend“ oder „Nicht genügend“ erteilt wird. Besteht 
Uneinigkeit über eine zu erteilende Zensur, so entscheidet die Prüfungskommission 
nach Stimmenmehrheit. 
Ist der Vorsitzende der Prüfungskommission Nautiker, so kann die Landes- 
regierung ihm die Revision der von anderen Mitgliedern erteilten Zensuren und 
deren endgültige Feststellung übertragen.
	        
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