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2. für Eintragung und Löschung von Vermerken über Bevoll—
mächtigungen sowie über Änderungen in der Person oder der
Wohnung des eingetragenen Berechtigten (§ 10 Abs. 3);
3. für Eintragung und Löschung von Vermerken, nach welchen ein
Vormund, Pfleger oder Beistand über eine Forderung, die zu
dem seiner Verwaltung unterstellten Vermögen gehört, nur mit
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts verfügen kann (§§ 1815,
1816, 1915 und 1693 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
Die Gebühren werden von dem Antragsteller, soweit nötig,
im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Auch kann die
Vorausbezahlung der Gebühren gefordert werden.
An Gebühren für die gerichtliche oder notarielle Beglaubigung
der Anträge (§ 10 Abs. 2) sind zu erheben:
bei Beträgen bis 2 000 Mark 1 Mark 50 Pfennig,
bei Beträgen über 2 000 Mark 3 Mark,
soweit nicht nach landesrechtlichen Vorschriften eine geringere
Gebühr zur Hebung kommt.“
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Kiel, an Bord M. Y. Hohenzollern, den 28. Juni 1904.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Bülow.
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(Nr. 3056.) Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für den ansteckenden Scheiden-
katarrh der Rinder. Vom 28. Juni 1904.
Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Abwehr und Unter-
drückung von Viehseuchen, vom 23. Juni/1. Mai 1894 (Reichs-Gesetzbl. 1894 S. 409)
bestimme ich:
Für das Herzogtum Sachsen-Altenburg wird vom 1. August d. J.
ab bis auf weiteres für den ansteckenden Scheidenkatarrh der Rinder
die Anzeigepflicht im Sinne des § 9 des erwähnten Gesetzes eingeführt.
Berlin, den 28. Juni 1904.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Graf von Posadowsky.
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Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.