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R eichs -Ges etzblatt.
No. 30.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Bekämpfung der Reblaus. S. 261. — Gesetz, betreffend die Kaufmanns.=
gerichte. S. 266. — Gesetz, betreffend den Servistarif und die Klasseneinteilung der Orte. S. 272.
(Nr. 3058.) Gesetz, betreffend die Bekämpfung der Reblaus. Vom 6. Juli 1904.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
§ 1.
Alle Rebpflanzungen unterliegen der amtlichen Beaufsichtigung zum Zwecke
der Bekämpfung der Reblaus. Die zur Ermittelung von Verseuchungen erforder-
lichen Untersuchungen, bei denen eine entsprechende Anzahl von Rebstöcken ent-
wurzelt werden darf, sind in angemessenen Zwischenräumen zu wiederholen.
Rebschulen, in welchen Reben zum Verkaufe gezogen werden, sowie Reb-
pflanzungen in Handelsgärtnereien sind mindestens einmal jährlich zu untersuchen.
Zu Gunsten kleiner Rebschulen können Ausnahmen durch die höheren Verwaltungs-
behörden bewilligt werden.
§ 2.
Den zuständigen Behörden liegt ob, durch geeignete Maßregeln der Ver—
breitung der Reblaus vorzubeugen und festgestellte Verseuchungen schleunig und
gründlich auszurotten und zu unterdrücken.
Zu diesem Zwecke können sie
1. Reben, Rebteile und Erzeugnisse des Weinstocks, gebrauchte Rebpfähle
und Rebbänder vernichten und verseuchte oder der Verseuchung ver-
dächtige Flächen und auf solchen verwendete Weinbaugerätschaften
desinfizieren lassen;
2. das Entfernen von Reben, Rebteilen und Erzeugnissen des Weinstocks,
ferner von anderen Pflanzen oder Pflanzenteilen, Rebpfählen, Reb-
bändern, Weinbaugerätschaften, Dünger, Kompost, Erde oder einzelnen
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Ausgegeben zu Berlin den 14. Juli 1904.