Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

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daß für die Gegend einzelne Vorschriften dieses Gesetzes außer Anwendung treten. 
In diesem Falle hat der Bundesrat über die zum Schutze des übrigen Wein— 
baues erforderlichen besonderen Anordnungen zu beschließen. 
§ 14. 
Der Vollzug dieses Gesetzes liegt den Landesregierungen ob. 
Die mit dem Vollzuge betrauten Personen sind befugt, in Erfüllung ihrer 
Aufgabe jederzeit mit ihren Gehilfen die in Betracht kommenden Grundstücke zu 
betreten und dort die erforderlichen Arbeiten vorzunehmen. 
Die Kosten der auf Anordnung der Behörden ausgeführten Vernichtung 
von Rebpflanzungen und Desinfektion des Bodens fallen der Kasse des Bundes- 
staats zur Last, zu dessen Gebiete die Rebpflanzung gehört. 
§ 15. 
Der Reichskanzler hat die Ausführung zu überwachen, insbesondere auf 
die gleichmäßige Handhabung des Gesetzes hinzuwirken; die zu diesem Zwecke ab- 
geordneten Beamten und Sachverständigen sind befugt, den Bekämpfungsarbeiten 
beizuwohnen und hierbei die Erweiterung oder Wiederholung der Untersuchungen 
zu verlangen. 
Tritt die Reblaus in einer solchen Gegend auf oder erlangt sie eine solche 
Verbreitung, daß sich die zu ergreifenden Maßregeln auf die Gebiete verschiedener 
Bundesstaaten erstrecken müssen, oder daß die Gefahr der Verbreitung auf das 
Gebiet eines Nachbarstaats entsteht, so hat der Reichskanzler oder ein von ihm 
bestellter Reichskommissar für Herstellung und Erhaltung der Einheit in den 
seitens der Landesbehörden zu treffenden oder getroffenen Maßregeln zu sorgen 
und das zu diesem Zwecke Erforderliche anzuordnen, nötigenfalls auch die Be- 
hörden der beteiligten Bundesstaaten unmittelbar mit Anweisung zu versehen. 
§ 16. 
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1905 an die Stelle des Gesetzes, betreffend 
die Abwehr und Unterdrückung der Reblaus, vom 3. Juli 1883, insoweit nicht 
durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats für einzelne Be- 
stimmungen ein früherer Zeitpunkt bestimmt wird. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Swinemünde, an Bord M. Y. „Hohenzollern“ den 6 Juli 1904. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Posadoweky. 
 
	        
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