fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1867. (28)

1867. 
Artikel 8. 
In Absicht auf Wege= und Brückengelder, sowie sonstige Communikations= 
abgaben, sei es an den Staat, an Gemeinden oder an Privatpersonen, entscheiden 
rücksichtlich der Posten die jeweilig im Königreiche Preußen hicrüber geltenden Vor- 
schriften, somit dermalen die Bestimmung, daß die ordentlichen Posten nebst deren 
Beiwagen, sowie die auf Kosten des Staats beförderten Conriere und Estafetten. 
ingleichen die von Postbeförderungen ledig zurückkommenden Postfuhrwerke und 
Pferde, sowie endlich die Briesträger und Postboten von Entrichtung solcher Ab. 
gaben befreit sind. 
Artikel 9. 
Werden innerhalb des Fürstenthums Eisenbahnen gebaut, sei es vom Staate 
oder von Privaten, so werden den Eisenbahnverwaltungen diejenigen Leistungen an 
die Poslanstalt auferlegt, welche im Königreiche Preußen zufolge des Eisenbahn- 
gesetzes vom 3. November 1838 und später ertbeilter vder noch zu ertheilender Ge- 
setze vorgeschrieben sind. Diese Leistungen siehen alsdann ohne Weiteres der Kö- 
niglichen Postverwaltung unentgeldlich zu. 
Artikel 10. 
Die Portofreiheiten im Fürstenkhume, sowie die Vorschriften wider die dabei 
vorkommenden Unterschleise sind die nämlichen, welche bei den Poststellen im König- 
reiche Preußen jeweilig gelten und erstrecken sich auf den gesammten Verwaltungs= 
Umsang der Königlich Preußischen Postanstalt. Hierbei finden für die Portofrei. 
heit Ihrer Durchlauchten des Fürsten und der Frau Fürstin, sowie der Mitglieder 
des Fürsllichen Hauses die Brstimmungen Amvendung, welche für die Portosreiheit 
Ihrer Majestäten des Königs und der Königin, sowie der Mitglieder des Königlichen 
Hauses jeweilig in Gültigkeit sind. Auf die Civil- und Militairbehörden, die 
Kirchen, Schulen, milden Stistungen und sonstige öffentliche Anstalten zc. im Fürsten- 
thume werden analog die für die Behörden 2c. im Königreiche Preußen bestehenden 
Bestimmungen angewendet; jedoch sindet eine Besreiung vom Porto in Parteisachen 
(insbesondere soweit dieselben in denjenigen Preußischen Landestheilen, in welchen. 
das Geseh, betreffend den Ausatz und die Erhebung von Gerichtskosten vom 10. Mai 
1851 und dessen Nachträgen zur Anwendung kommen, unter der Rubrik „portofreie 
Junslizsache“ befordert werden) nicht slatt. 
 
	        
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