Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

! 
10. 
11. 
Kenntnis der Unfallverhütungsvorschriften der Seeberufsgenossenschaft. 
Schiffsmanöver bei jedem Wetter. 
s9. 
Kenntnis der Vorschriften zur Verhütung des Zusammenstoßens der 
Schiffe auf See, über das Verhalten nach einem Zusammenstoße sowie 
über Not- und Lotsensignale. 
Gebrauch des Internationalen Signalbuchs. 
denntnis der Rettungsmaßregeln bei Strandungen und anderen See— 
unfällen. 
  
Anlage IV. 
  
Gegenstände der Hrüfung zum Schiffer auf großer Fahrt. 
1. 
1 
  
A. Sprachen. 
Deutsche Sprache bis zur Fähigkeit, gegebene Fragen aus dem Gebiete 
der Berufstätigkeit dem Inhalt und Ausdrucke nach schriftlich und 
mündlich genügend zu beantworten. 
Die Landesregierungen können in einzelnen Fällen aus besonderen 
Gründen die gleiche Kenntnis einer anderen Sprache für genügend 
erklären. 
Englische Sprache, soweit sie zum Verständnisse der Seekarten, des 
Namical Almanac, der Lotsenkommandos und der Segelanweisungen 
notwendig ist. 
B. Mathematik. 
1. Arithmetik. 
a) Grundrechnungsarten mit gewöhnlichen Brüchen, Dezimalbrüchen und 
Buchstaben. 
b) Lehre der Potenzen, Wurzeln und Logarithmen. 
c) Lösung von einfachen Gleichungen ersten Grades und Verhältnis- 
gleichungen. 
2. Dlanimetrie. 
a) Einfachere Sätze über Winkel sowie über Kongruenz, Ahnlichkeit und 
Gleichheit geradliniger Figuren. 
b) Einfachere Sätze vom Kreise. 
I) Einfachere Konstruktions= und Rechnungsaufgaben vermittels der Lehrsätze. 
4) Berechnung des Inhalts von geradlinigen Figuren und von Kreisen 
sowie von Schiffsquerschnitten nach der Simpsonschen Regel.
	        
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