— 303 —
Beilage F.
Bestimmungen
über
die Benutzung von Kleinbahnen und die dafür zu gewährende
Fuhrkostenvergütung.
Auszug aus den Ausführungsbestimmungen zu den Verordnungen über die
Tagegelder und Fuhrkosten der Reichsbeamten vom 12. Oktober 1903 (Reichs-
Gesetzbl. 291).
(C. 1 bis 6 der Ausführungsbestimmungen.)
1. Als Kleinbahnen gelten die im Reichskursbuch als solche bezeichneten
Verkehrsmittel. Sie werden in nebenbahnähnliche Kleinbahnen und in Straßen-
bahnen unterschieden. Ob eine Kleinbahn im Sinne der nachstehenden Be-
stimmungen als nebenbahnähnliche oder als Straßenbahn anzusehen ist, ent-
scheidet im Zweifelsfalle die Angabe im Kursbuche, nötigenfalls der Reichskanzler.
2. Die Beamten sind verpflichtet, bei ihren Dienstreisen Kleinbahnen zu
benutzen.
3. Sie erhalten bei Benutzung von nebenbahnähnlichen Kleinbahnen die-
selben Fuhrkosten einschließlich Zu= und Abgangsgebühr wie bei Benutzung der
Eisenbahn. Bei Benutzung von Straßenbahnen werden ihnen dagegen nur die
wirklich verauslagten Beträge für die Fahrt sowie bis zur Höhe der verordnungs-
mäßigen Gebühr auch für Zu= und Abgang erstattet. Eine Belegung ist nicht
erforderlich.
4. Ist für eine Reise, die mit einer Kleinbahn hätte zurückgelegt werden
können, ein Fuhrwerk, eine Eisenbahn oder ein Schiff benutzt, so ist die etwa
höhere verordnungsmäßige Entschädigung hierfür dann zu gewähren, wenn die
Benutzung der Kleinbahn im Interesse einer angemessenen Erledigung der Reise
ungeeignet gewesen ist.
Als Fälle dieser Art gelten:
a) wenn durch die Benutzung eines anderen Beförderungsmittels als der
Kleinbahn eine erhebliche, im dienstlichen Interesse liegende Zeitersparnis
erzielt wird;
b) wenn dadurch eine zweckmäßigere Zeiteinteilung hinsichtlich der zu er-
ledigenden auswärtigen Dienstgeschäfte ermöglicht wird;
c) wenn die Kleinbahn sich zur Beförderung notwendig mitzuführenden
Gepäcks nicht eignet;
61*