Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

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d) wenn die Kleinbahn mit Rücksicht auf die dienstliche Stellung des 
Beamten als ein angemessenes Beförderungsmittel nicht zu erachten ist. 
Kleinbahnen, die mehrere Wagenklassen führen, sind in keinem Falle 
aus Gründen, welche die dienstliche Stellung des Reisenden betreffen, 
als ungeeignet zur Benutzung anzusehen. 
5. Seitens des Beamten sind in dem Forderungsnachweise die Gründe 
der Nichtbenutzung der Kleinbahn anzugeben. Die Entscheidung darüber, ob 
diese Gründe gerechtfertigt sind, steht vorbehaltlich einer abweichenden Anordnung 
der obersten Reichsbehörde der Dienststelle zu, welche die Richtigkeit des Forderungs- 
nachweises zu bescheinigen hat. 
6. In den Forderungsnachweisungen sind benutzte Straßenbahnen als 
solche ersichtlich zu machen. 
  
(F. 4 der Ausführungebestimmungen.) 
Für die Feststellung der Entfernungen sind bei Reisen auf Eisenbahnen 
die Angaben des Reichskursbuchs maßgebend. Bei Kleinbahnstrecken, für welche 
die Entfernungen aus dem Reichskursbuche nicht ersichtlich sind, entscheiden die 
von den Kleinbahnunternehmungen bekannt gemachten Fahrpläne oder Entfernungs- 
tafeln, in deren Ermangelung die amtlichen Entfernungskarten oder die Aus- 
kunft der Genehmigungs= und Aufsichtsbehörde. 
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