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(Nr. 3063.) Bekanntmachung zur Abänderung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1903
(Reichs-Gesetzbl. S. 312), betreffend Ausnahmen von den Vorschriften des
§ 12, § 13 Abs. 1 des Gesetzes über Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben
vom 30. März 1903 (Reichs-Gesetzbl. S. 113). Vom 11. Juli 1904.
Auf Grund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend Kinderarbeit in gewerb-
lichen Betrieben, vom 30. März 1903 (Reichs-Gesetzbl. S. 113) hat der Bundes-
rat beschlossen:
I.
Die unter I der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1903 (Reichs-Gesetzbl.
S. 312), betreffend Ausnahmen von den Vorschriften des § 12, § 13 Abs. 1
des Gesetzes über Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben vom 30. März 1903
(Reichs-Gesetzbl. S. 113), für die Werkstätten der Weberei (Band= und Stoff-
weberei) gewährte Ausnahme von der Vorschrift im § 12 a. a. O. wird auf die
Königlich Sächsischen Kreishauptmannschaften Chemnitz und Bautzen ausgedehnt.
II.
Die unter II der Bekanntmachung und nach dem derselben beigefügten Ver-
zeichnisse den nachstehend aufgeführten Werkstätten gewährte Ausnahme von der
Vorschrift im § 13 Abs. 1 a. a. O. wird auf die daneben verzeichneten Bezirke
ausgedehnt:
Bezirke, auf welche die Ausnahme
Bezeichnung der Werkstätten. ausgedehnt wird.
Bearbeitung von Knöpfen aus Porzellan, Sachsen: Kreishauptmannschaft Bautzen.
Metall, Horn, Perlmutter und der-
gleichen.
Silber= und Golddrahtzieherei. Sachsen: Kreishauptmannschaft Dresden.
Verfertigung von Spielwaren und anderen Sachsen: Kreishauptmannschaften Chemnitz und
Gegenständen aus Metall, soweit für Dresden.
Sachsen-Weimar Ausnahmen gewährt
sind.
Weberei einschließlich Bandweberei. Sachsen: Kreishauptmannschaften Bautzen und
Chemnitz.
Strickerei und Wirkerei. Sachsen: Kreishauptmannschaften Chemnitz,
Dresden und Leipzig.
Häkelei und Stickerei. Sachsen: Kreishauptmannschaft Dresden.
Verfertigung von groben Holzwaren. Sachsen: Kreishauptmannschaften Chemnitz und
Dresden.