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Reichs-Gesetzblatt.
No. 34.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des Gesetzes vom, 25. Februar 1876 über die Be-
seitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen. S. 311. — Bekannt-
machung, betreffend die Abänderung der Bestimmungen über die Beseitigung von Ansteckungsstoffen
bei der Beförderung von lebendem Geflügel auf Eisenbahnen vom 2. Februar 1899. S. 317.
(Nr. 3067.) Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des Gesetzes vom 25. Februar 1876
über die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen auf Eisen-
bahnen. Vom 16. Juli 1904.
Der Bundesrat hat in Ausführung der §§ 3 und 4 des Gesetzes vom
25. Februar 1876), betreffend die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Vieh-
beförderungen auf Eisenbahnen (Reichs-Gesetzbl. S. 163), unter Aufhebung der
Bekanntmachungen vom 20. Juni 1886 (Zentralblatt für das Deutsche Reich
S. 200) und vom 26. Juli 1899 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 288)
nachstehende Festsetzungen getroffen.
Zulassung von Ausnahmen von der Verpflichtung zur Desinfektion.
§ 1.
(1) Die Beschlußfassung über die Zulassung von Ausnahmen von der durch
die §§ 1 und 2 des Gesetzes begründeten Verpflichtung bleibt dem Bundesrate
vorbehalten.
(2) Denjenigen Eisenbahnverwaltungen, deren Betrieb auf einer im Aus-
lande belegenen Station endet, kann jedoch von der Regierung des deutschen
Grenzstaats gestattet werden, die Desinfektion der Wagen vor deren Wiederein-
gang im Auslande vorzunehmen, wenn genügende Sicherheit für eine ordnungs-
mäßige Ausführung geboten wird.
§ 2.
Sofern vom Bundesrate nicht weitergehende Ausnahmen für den Verkehr
mit dem Auslande zugelassen sind, ist eine nochmalige Reinigung (§ 7 Abs. 1)
der im Auslande gereinigten Wagen bei der Rückkehr in das Reichsgebiet nicht
erforderlich, wenn die Reinigung im Auslande derart bewirkt wurde, daß alle
von der Viehbeförderung herrührenden Verunreinigungen vollständig beseitigt
Reichs-Gesetzbl. 1904. 63
Ausgegeben zu Berlin den 25. Juli 1904.