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Das in vorstehenden Fällen von den Eisenbahnverwaltungen vorzuschreibende
Desinfektionsverfahren ist den Festsetzungen im § 7 anzupassen. Im Falle einer
wirklichen Infektion oder des dringenden Verdachts einer solchen sind etwa erforder-
liche weitergehende Sicherungsmaßregeln von den zuständigen Polizeibehörden
anzuordnen; Rampen mit undurchlässigem Boden und feste hölzerne Rampen
müssen beim Vorhandensein der im § 7 Abs. 2 unter b und Abs. 3 bezeichneten
Voraussetzungen in der dort angegebenen Weise desinfiziert werden.
§ 10.
(1) Streumaterialien, Dünger usw. sind zu sammeln und so aufzubewahren,
daß Vieh damit nicht in Berührung kommen kann.
(2) Die Abfuhr des Düngers darf in Fällen von Rotz nicht durch Pferde-
gespanne, im übrigen nicht durch Rindviehgespanne geschehen und muß in dichten
Wagen, Fässern usw. erfolgen, so daß eine Verunreinigung der Straßen,
Wege usw. durch Düngerteile ausgeschlossen ist.
(3) Dünger von Tieren, die an Rinderpest, Milzbrand, Rauschbrand,
Wild= und Rinderseuche oder Rotz leiden oder einer dieser Seuchen verdächtig
sind, muß verbrannt oder gekocht oder so tief vergraben werden, daß er mit
einer mindestens ein Meter hohen Erdschicht bedeckt ist.
(4) Dünger von Tieren, die mit Maul= und Klauenseuche, Rotlauf der
Schweine oder mit Schweineseuche (einschließlich Schweinepest) behaftet oder einer
dieser Seuchen verdächtig sind, muß entweder in derselben Weise (Abs. 3) beseitigt
oder mit einer dreiprozentigen Lösung der Kresolschwefelsäuremischung (§ 7 Abs. 2
unter b), die vollständig mit dem Dünger zu durchmischen ist, desinfiziert werden.
§ 11.
(1)Bei Bemessung der von den Eisenbahnverwaltungen für die Desinfektion
der Eisenbahnwagen und der dazu gehörigen Gerätschaften zu erhebenden Gebühr
(§2 Abs. 2 des Gesetzes) ist davon auszugehen, daß diese lediglich bestimmt ist,
Ersatz für die durch die Desinfektion bedingten außerordentlichen Aufwendungen
zu gewähren. Für die Desinfektion der Rampen, sowie der Vieh-Ein= und
Ausladeplätze und der Viehhöfe (Buchten, Bansen usw.) der Eisenbahnverwal-
tungen ist eine Gebühr nicht zu erheben.
(2) Für die der eigentlichen Desinfektion vorangehende oder ohne Rücksicht
auf sie vorzunehmende Reinigung (§ 3 Abs. 2, § 7 Abs. 1, 5 und 6, § 8, § 9
Abs. 1) darf eine Entschädigung nicht beansprucht werden.
(3) Die Gebühr ist unabhängig von der Entfernung, die der Viehtransp ort
durchlaufen hat, nach dem durchschnittlichen Betrage der Selbstkosten für alle
Stationen im Bereich einer und derselben Eisenbahnverwaltung in gleicher Höhe,
und zwar in einem Satze und lediglich für den Wagen festzusetzen. Ausnahmen
können mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahnamts, in Bayern mit Zustimmung
der Landes-Aufsichtsbehörde, zugelassen werden.