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Schlußbestimmungen.
§ 12.
Die Eisenbahnverwaltungen haben dafür zu sorgen, daß die zur Beseitigung
von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen innerhalb ihres Geschäftsbereichs
erforderlichen Arbeiten unter verantwortlicher Aufsicht ausgeführt werden.
§ 13.
Die Eisenbahn-Aufsichtsbehörden haben im Einvernehmen mit den Veterinär-
Polizeibehörden Kontrolleinrichtungen zu treffen, die geeignet sind, die strenge
Durchführung des Gesetzes und der zu seiner Ausführung erlassenen Vorschriften
überall sicherzustellen.
Berlin, den 16. Juli 1904.
Der Reichskanzler.
Graf von Bülow.
(Nr. 3068.) Bekanntmachung, betreffend die Abänderung der Bestimmungen über die Be-
seitigung von Ansteckungsstoffen bei der Beförderung von lebendem Geflügel
auf Eisenbahnen vom 2. Februar 1899. Vom 17. Juli 1904.
Auf Grund der Artikel 42 und 43 der Reichsverfassung und unter Aufhebung
der Bekanntmachung vom 2. Februar 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 11) hat der
Bundesrat nachstehende
Bestimmungen über die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei der
Beförderung von lebendem Geflügel auf Eisenbahnen
beschlossen:
§ 1.
(1) Die Eisenbahnverwaltungen sind verpflichtet, die Eisenbahnwagen nach
jeder Benutzung zur Beförderung von unverpacktem lebenden Geflügel derart zu
reinigen und zu desinfizieren, daß die den Wagen etwa anhaftenden Ansteckungs-
stoffe vollständig getilgt werden.
(2) In gleicher Weise sind die bei der Verladung und bei der Beförderung
von Geflügel zum Füttern und Tränken oder zu sonstigen Zwecken benutzten
Gerätschaften zu reinigen und zu desinfizieren.
(3) Die beweglichen Rampen und Einladebrücken der Eisenbahnverwaltungen
müssen bei Benutzung zur Geflügelverladung täglich mindestens einmal nach den