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Vorschriften über die Desinfektion der Wagen gereinigt und desinfiziert werden.
Der Landes-Polizeibehörde bleibt vorbehalten, eine häufigere Desinfektion an-
zuordnen.
(4) Die festen Rampen sowie die Geflügel-Ein= und Ausladeplätze und
die Geflügelhöfe (Buchten) der Eisenbahnverwaltungen sind stets von Streu-
materialien, Dünger und Federn gesäubert zu halten. Rampen mit undurch-
lässigem Boden und feste hölzerne Rampen sind bei Benutzung zur Geflügelver-
ladung täglich mindestens einmal mit Wasser zu spülen. Eine Desinfektion der
vorstehend bezeichneten Anlagen ist allgemein oder für gewisse Gegenden nur an-
zuordnen, wenn eine bestimmte Gefahr für die Verbreitung der Geflügelcholera
oder Hühnerpest vorliegt; das hierauf von den Eisenbahnverwaltungen vor-
zuschreibende Desinfektionsverfahren ist den Festsetzungen über die Desinfektion
der Wagen anzupassen. Im Falle einer wirklichen Infektion oder des dringenden
Verdachts einer solchen sind etwa erforderliche weitere Sicherungsmaßregeln von
den zuständigen Polizeibehörden anzuordnen; Rampen mit undurchlässigem Boden
und feste hölzerne Rampen müssen alsdann den für solche Fälle getroffenen Fest-
setzungen über die Desinfektion der Wagen entsprechend desinfiziert werden.
(5) Die zur Beförderung von verpacktem lebenden Geflügel benutzten Wagen
und die bei der Verladung solcher Sendungen benutzten Rampen sind gleichfalls
zu reinigen und zu desinfizieren, wenn eine Verunreinigung durch Streu, Futter
oder Auswurfstoffe stattgefunden hat.
(6) Streu, Dünger, Federn und sonstige Abgänge sind zu sammeln und
so aufzubewahren, daß Geflügel damit nicht in Berührung kommen kann. Der-
artige Abgänge von cholera= oder hühnerpestkrankem oder verdächtigem Geflügel
müssen entweder durch vollständige Durchmischung mit Kalkmilch oder dreiprozentiger
Lösung einer Kresolschwefelsäuremischung (vergleiche § 3) desinfiziert oder verbrannt
oder mindestens ein Meter tief vergraben werden. § 2
(1) Die Verpflichtung zur Reinigung und Desinfektion liegt in bezug auf
die Eisenbahnwagen und die zu ihnen gehörigen Gerätschaften (§ 1 Abs. 1 und 2)
derjenigen Eisenbahnverwaltung ob, in deren Bereiche die Entladung stattfindet.
Erfolgt diese im Auslande, so ist zur Desinfektion diejenige deutsche Eisenbahn-
verwaltung verpflichtet, deren Bahn von den Wagen bei der Rückkehr in das
Reichsgebiet zuerst berührt wird.
(2) Denjenigen Eisenbahnverwaltungen, deren Betrieb auf einer im Aus-
lande belegenen Station endet, kann von der Regierung des deutschen Grenzstaats
gestattet werden, die Desinfektion der Wagen im Auslande vorzunehmen, sofern
genügende Sicherheit für eine ordnungsmäßige Ausführung geboten wird.
(3) Sofern vom Bundesrate nicht weitergehende Ausnahmen für den Ver-
kehr mit dem Auslande zugelassen sind, ist eine nochmalige Reinigung der im
Auslande gereinigten Wagen bei der Rückkehr in das Reichsgebiet nicht erforder-
lich, wenn die Reinigung im Auslande derart bewirkt wurde, daß alle von der