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Geflügelbeförderung herrührenden Verunreinigungen vollständig beseitigt sind; die
Wagen sind in solchem Falle nur der eigentlichen Desinfektion zu unterwerfen.
§ 3.
Die in den Ausführungsbestimmungen zum Reichsgesetze vom 25. Februar
1876 über die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen auf
Eisenbahnen vom 16. Juli 1904 in den §§ 4, 5, 6 Abs. 1 bis 4, § 7 Abs. 1
und 2, §§ 11, 12 und 13 getroffenen Festsetzungen über das Verfahren, über
Ort und Zeit der Desinfektion, über die Höhe der Gebühren, über die Beauf-
sichtigung der Desinfektionsarbeiten und über die Kontrolleinrichtungen gelten auch
für die der Desinfektion unterliegenden Geflügelwagen mit folgenden Abweichungen:
1. Die im § 7 Abs. 2 unter b vorgeschriebene Art der Desinfektion ist
in Fällen einer wirklichen Infektion des Wagens durch Geflügelcholera
oder Hühnerpest oder des dringenden Verdachts einer solchen Infektion
anzuwenden, und zwar in der Regel nur auf Anordnung der zu-
ständigen Polizeibehörde, ohne solche Anordnung jedoch auch dann,
wenn die Bahnbeamten von Umständen Kenntnis erlangen, die es
zweifellos machen, daß eine Infektion des Wagens durch Geflügel-
cholera oder Hühnerpest vorliegt, oder die den dringenden Verdacht
einer solchen Infektion begründen. Der Landes-Polizeibehörde bleibt
vorbehalten, die verschärfte Desinfektion auch in anderen Fällen an-
zuordnen, wenn sie es zur Verhütung der Verschleppung der Seuchen
für unerläßlich erachtet.
2. Für die der eigentlichen Desinfektion vorangehende oder ohne Rücksicht
auf sie vorzunehmende Reinigung (vergleiche § 11 Abs. 2) darf eine
Entschädigung nur beansprucht werden, wenn die Reinigung wegen
der besonderen Bauart oder Einrichtung der Wagen außergewöhnliche
Aufwendungen erfordert.
§ 4.
Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Oktober d. J. in Kraft.
Berlin, den 17. Juli 1904.
Der Reichskanzler.
Graf von Bülow.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl. 1904. 641