Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

IV. 
V. 
VI. 
VII. 
VIII. 
— 333 — 
auf Verlangen der Reichs-Postverwaltung besondere Bahnpost— 
wagen in die fahrplanmäßigen Züge einzustellen und kostenfrei zu 
befördern. Die Beschaffung dieser Bahnpostwagen ist von der 
Gesellschaft nach den Angaben und auf Kosten der Reichs-Post- 
verwaltung zu bewirken. 
Die Vergütung der Päckereien erfolgt nach den Bestim- 
mungen unter II. 
Die innere und äußere Unterhaltung der Postwagenabteile (I) 
und der Bahnpostwagen (III) erfolgt durch die Gesellschaft; die 
Selbstkosten werden von der Reichs-Postverwaltung erstattet. Für 
die Erleuchtung sowie für die Reinigung im Innern sorgt die 
Postverwaltung auf eigene Rechnung; doch kann sie von der 
Gesellschaft die Ausführung dieser Leistungen gegen Erstattung 
der Selbstkosten in Anspruch nehmen. 
Die Reichs-Postverwaltung behält sich vor, im Falle der In- 
anspruchnahme des Zugpersonals für die Beförderung der Brief- 
post und Postpäckereien, nach Maßgabe der Mühewaltung eine 
von ihr zu bestimmende Vergütung zu gewähren. 
Für den Postdienst des Zugpersonals (I und II) übernimmt 
die Gesellschaft keine Verantwortlichkeit. 
Die Gesellschaft ist verpflichtet, bei dem Baue von Stationsgebäuden 
auf das Bedürfnis der Reichs-Postverwaltung an Räumen für 
Post= und Telegraphenstationen Rücksicht zu nehmen; für die 
Räume ist postseitig eine jährliche Vergütung nach besonderer Ver- 
einbarung zu zahlen. 
Die Gesellschaft hat der Reichs-Telegraphenverwaltung unentgelt- 
lich das Recht zuzugestehen, an dem Telegraphengestänge der 
Eisenbahn, soweit dies Raum bietet, ihre Telegraphen= und Fern- 
sprechdrähte anzubringen, sowie das Recht, erforderlichenfalls eigene 
Gestänge für Telegraphen= und Fernsprechleitungen auf dem Grund 
und Boden der Bahnverwaltung längs der Eisenbahnlinie auf- 
zustellen. Die Gesellschaft wird diese Linien unentgeltlich wie ihre 
cigenen bewachen. 
Zwischen Orten, welche durch Telegraphen= oder Fernsprechanlagen 
der Reichs-Postverwaltung verbunden sind, darf der Bahntelegraph 
zur Ubermittelung von Nachrichten, die sich nicht auf den Dienst 
der Eisenbahn beziehen, nur mit Genehmigung der Reichs-Post- 
verwaltung benutzt werden. Im übrigen gelten für die Beförde- 
rung von Privattelegrammen durch den Bahntelegraphen die von 
der Reichs-Postverwaltung für ihre Linien in Deutsch-Ostafrika 
festgesetzten Tarife und sonstigen Bestimmungen. Eine Ver- 
pflichtung zur Beförderung von Privattelegrammen entsteht für 
die Gesellschaft hierdurch nicht.
	        
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