Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

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§ 5. 
Die Benutzung der Bahn ist jedermann unter gleichen Bedingungen zu 
gewähren. Insbesondere haben die angesetzten Beförderungspreise gleichmäßig für 
alle Personen oder Güter derselben Art Anwendung zu finden. Erleichterungen 
der Beförderung, welche nicht unter Erfüllung der gleichen Bedingungen jeder- 
mann zugute kommen, sind unzulässig. 
Die Gesellschaft ist auf Verlangen des Reichskanzlers verpflichtet, anderen 
Unternehmern den Anschluß an die Bahn mittels Privatanschlußgleisen oder An- 
schlußbahnen gegen Ersatz der der Gesellschaft daraus erwachsenden Kosten zu 
gestatten, sofern die Gesellschaft die Anschlußgleise oder Anschlußbahnen nicht 
binnen angemessener Frist selbst herstellt. Auch ist die Gesellschaft verpflichtet, 
auf den anschließenden Privatanschlußgleisen den Betrieb, unter Beistellung der 
erforderlichen Transportmittel, gegen angemessene Vergütung zu übernehmen und 
ferner den Übergang geeigneter Transportmittel der Privatanschlußbahnen eben- 
falls gegen angemessene Vergütung zu gestatten. Die Vergütung ist um Streit- 
falle von dem Reichskanzler festzusetzen. 
§ 6. 
Falls die Gesellschaft schuldvollerweise gegen eine der ihr in dieser Urkunde 
auferlegten Verpflichtungen verstößt und der ihr vom Reichskanzler erteilten An- 
weisung, diesen Verstoß gut zu machen, nicht in angemessener Frist Folge leistet, 
so kann sie für die durch ihr Verhalten dem Verkehre zugefügten Nachteile auf 
Zahlung einer entsprechenden Geldsumme in Anspruch genommen werden. 
Darüber, ob ein schuldvoller Verstoß der Gesellschaft vorliegt, ferner, ob 
sie der infolge eines solchen Verstoßes erteilten Anweisung nicht entsprechend nach- 
gekommen ist, und wie hoch sich der für die entstandenen Nachteile zu zahlende 
Geldbetrag beläuft, entscheidet endgültig ein nach § 7 zu bildendes Schiedsgericht. 
Alle hiernach von der Gesellschaft etwa zu zahlenden Beträge sind an die Kasse 
des Kaiserlichen Gouvernements abzuführen. 
Hat ein schuldvolles Verhalten der Gesellschaft hinsichtlich einer der ihr in 
dieser Urkunde auferlegten Verpflichtungen zur Folge, daß die Eisenbahnstrecken 
nicht rechtzeitig gebaut oder nicht betrieben werden, so ist der Reichskanzler befugt, 
auf Kosten der Gesellschaft den Bau oder Weiterbau der Bahn und die Ein- 
richtung oder Fortführung des Betriebs einem Dritten zu übertragen oder selbst 
zu übernehmen. Über die Frage, ob ein derartiges schuldvolles Verhalten der 
Gesellschaft vorliegt, entscheidet ebenfalls endgültig ein nach § 7 dieser Urkunde 
zu bildendes Schiedsgericht. 
§ 7. 
Das im § 6 vorgesehene Schiedsgericht wird in der Weise gebildet, daß 
jeder Teil zwei Schiedsrichter bestellt und von sämtlichen Schiedsrichtern ein 
fünfter als Obmann gewählt wird. Der Reichskanzler wird die von ihm ge- 
wählten Schiedsrichter der Gesellschaft benennen und die Gesellschaft gleichzeitig
	        
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