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§ 5.
Die Benutzung der Bahn ist jedermann unter gleichen Bedingungen zu
gewähren. Insbesondere haben die angesetzten Beförderungspreise gleichmäßig für
alle Personen oder Güter derselben Art Anwendung zu finden. Erleichterungen
der Beförderung, welche nicht unter Erfüllung der gleichen Bedingungen jeder-
mann zugute kommen, sind unzulässig.
Die Gesellschaft ist auf Verlangen des Reichskanzlers verpflichtet, anderen
Unternehmern den Anschluß an die Bahn mittels Privatanschlußgleisen oder An-
schlußbahnen gegen Ersatz der der Gesellschaft daraus erwachsenden Kosten zu
gestatten, sofern die Gesellschaft die Anschlußgleise oder Anschlußbahnen nicht
binnen angemessener Frist selbst herstellt. Auch ist die Gesellschaft verpflichtet,
auf den anschließenden Privatanschlußgleisen den Betrieb, unter Beistellung der
erforderlichen Transportmittel, gegen angemessene Vergütung zu übernehmen und
ferner den Übergang geeigneter Transportmittel der Privatanschlußbahnen eben-
falls gegen angemessene Vergütung zu gestatten. Die Vergütung ist um Streit-
falle von dem Reichskanzler festzusetzen.
§ 6.
Falls die Gesellschaft schuldvollerweise gegen eine der ihr in dieser Urkunde
auferlegten Verpflichtungen verstößt und der ihr vom Reichskanzler erteilten An-
weisung, diesen Verstoß gut zu machen, nicht in angemessener Frist Folge leistet,
so kann sie für die durch ihr Verhalten dem Verkehre zugefügten Nachteile auf
Zahlung einer entsprechenden Geldsumme in Anspruch genommen werden.
Darüber, ob ein schuldvoller Verstoß der Gesellschaft vorliegt, ferner, ob
sie der infolge eines solchen Verstoßes erteilten Anweisung nicht entsprechend nach-
gekommen ist, und wie hoch sich der für die entstandenen Nachteile zu zahlende
Geldbetrag beläuft, entscheidet endgültig ein nach § 7 zu bildendes Schiedsgericht.
Alle hiernach von der Gesellschaft etwa zu zahlenden Beträge sind an die Kasse
des Kaiserlichen Gouvernements abzuführen.
Hat ein schuldvolles Verhalten der Gesellschaft hinsichtlich einer der ihr in
dieser Urkunde auferlegten Verpflichtungen zur Folge, daß die Eisenbahnstrecken
nicht rechtzeitig gebaut oder nicht betrieben werden, so ist der Reichskanzler befugt,
auf Kosten der Gesellschaft den Bau oder Weiterbau der Bahn und die Ein-
richtung oder Fortführung des Betriebs einem Dritten zu übertragen oder selbst
zu übernehmen. Über die Frage, ob ein derartiges schuldvolles Verhalten der
Gesellschaft vorliegt, entscheidet ebenfalls endgültig ein nach § 7 dieser Urkunde
zu bildendes Schiedsgericht.
§ 7.
Das im § 6 vorgesehene Schiedsgericht wird in der Weise gebildet, daß
jeder Teil zwei Schiedsrichter bestellt und von sämtlichen Schiedsrichtern ein
fünfter als Obmann gewählt wird. Der Reichskanzler wird die von ihm ge-
wählten Schiedsrichter der Gesellschaft benennen und die Gesellschaft gleichzeitig