Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

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Die Verwaltung erfolgt während der Bauzeit zu Lasten des Baufonds, 
aus welchem alle Leistungen der Gesellschaft bestritten werden und welchem alle 
Einnahmen derselben zufallen. Die für den Bau und den Betrieb nicht be— 
nötigten Barbeträge des Baufonds sind zinsbar anzulegen. Aus dem Baufonds 
ist dem Reiche am 15. Juni 1905, am 15. Juni 1906 und am 15. Juni 1907 
der volle Betrag der von dem Reiche gemäß Abs. 1 und 2 dieses Paragraphen 
an die Anteilseigner zu leistenden Zahlungen zu vergüten; für den Rest der 
Bauzeit sind nur die aus den zinsbar angelegten Beständen des Baufonds er— 
wachsenden Zinsen an das Reich abzuführen. Die Baurechnung hat auch die 
dem Verwaltungsrate bis zur Beendigung der Bauzeit zustehende Vergütung (§ 44) 
zu tragen. Ausgaben und Einnahmen in Betrieb gesetzter Teilstrecken kommen 
dem Baufonds zu. 
§ 17.  
Der sich bei dem Abschlusse der Baurechnung ergebende Überschuß dient 
als außerordentlicher Reservefonds sowohl für etwaige wesentliche Verbesserungen, 
Umbauten, große Reparaturen, Erweiterungen der Bahnanlagen und zur Ver— 
mehrung der Betriebsmittel, als auch als Betriebsreserve, aus welcher etwaige 
Betriebsdefizite insoweit zu decken sind, als sie nicht aus dem Bilanz-Reservefonds 
(§ 18) zu entnehmen sind. Der Fonds muß nach den von der Ausfsichtsbehörde 
zu genehmigenden Bestimmungen zinsbar angelegt werden. Der Reichskanzler 
bestimmt alljährlich, ob die Zinsen des Fonds diesem selbst oder den Betriebs- 
einnahmen zufließen sollen. 
§ 18. 
Auf Vorschlag des Verwaltungsrats beschließt die Generalversammlung über 
die Verwendung des sich aus der Bilanz ergebenden Reingewinns. 
Der zur Verwendung bestimmte Betrag ist in folgender Weise zu verteilen. 
1. Zunächst sind daraus in den Bilanz-Reservefonds zu legen: 
a) die Hälfte des Reingewinns aus Landverkäufen (§ 19 der Konzessions- 
urkunde), 
b) 5 Prozent des übrigen Reingewinns. 
2. Alsdann erhalten: 
a) das Reich denjenigen Betrag, den es für Zins und Tilgung, ein— 
schließlich des Zuschlags, an die Anteilseigner für das betreffende 
Geschäftsjahr zu zahlen hat, 
b) der Verwaltungsrat 10 Prozent von dem verbleibenden Betrag als 
Tantieme, 
c) die Anteilseigner einen Gewinn bis zu 2 Prozent auf das eingezahlte 
Kapital. 
3. Wenn sich darüber hinaus noch ein Überschuß ergibt, welcher die Aus- 
zahlung einer Jahresdividende von mehr als 2 Prozent des eingezahlten 
Anteilskapitals gestatten würde, so erhalten von dem Mehrbetrage das 
Reich und die Anteilseigner je die Hälfte. 

	        
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