Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

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Es können vertreten werden: Handlungshäuser durch ihre gesetzmäßig bekannt 
gemachten Prokuristen; Ehefrauen durch ihre Ehemänner; Witwen durch ihre groß— 
jährigen Söhne; Minderjährige oder sonst Bevormundete durch ihre Vormünder 
oder Pfleger; Korporationen, Institute, Aktiengesellschaften und Kommanditgesell- 
schaften auf Aktien durch ein Mitglied ihres Vorstandes oder einen Prokuristen. In 
allen übrigen Fällen kann ein Mitglied nur durch ein anderes an der Generalversamm- 
lung teilnehmendes Mitglied auf Grund schriftlicher Vollmacht vertreten werden. 
Die Vollmachten sind spätestens am Tage vor der Generalversammlung 
zur Prüfung der Direktion vorzulegen, welche eine amtliche oder sonst ihr ge- 
nügende Beglaubigung der Unterschrift zu verlangen berechtigt ist. 
§ 33. 
In der Generalversammlung berechtigen je 10 Anteile — einschließlich der 
gelosten (§ 6, Abs. 3 und § 16, Abs. 1) — zu einer Stimme. Das Stimmrecht 
kann, abgesehen von dem Reiche (§ 6, Abs. 3), nur von denjenigen Mitgliedern 
ausgeübt werden, deren Anteile auf den Namen umgeschrieben sind, oder welche 
ihre auf den Inhaber lautenden Anteile wenigstens 5 Tage vor dem Tage der 
Generalversammlung bei der Direktion oder bei denjenigen Stellen, welche in 
der Bekanntmachung (§ 32) bezeichnet worden sind, gegen Bescheinigung hinter- 
legt haben und sie bis zur Beendigung der Generalversammlung daselbst belassen. 
§ 34. 
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Ver- 
waltungsrats oder im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, oder in 
dessen Verhinderung ein anderes der anwesenden Mitglieder des Verwaltungsrats, 
von denen immer das an Jahren älteste Mitglied vor den übrigen das Vorrecht 
zur Übernahme des Vorsitzes hat. Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen, 
bestimmt die Reihenfolge der Gegenstände der Tagesordnung sowie die Art der 
Abstimmung und ernennt, wenn erforderlich, die Stimmzähler. 
Die Generalversammlung darf, unbeschadet der Bestimmung im § 36 
Abs. 3 und 4, nur über Gegenstände verhandeln und beschließen, welche bei der 
Einberufung auf die Tagesordnung gesetzt worden sind. 
Mitglieder, welche in der Generalversammlung zusammen mindestens den 
zehnten Teil des Gesamtbetrags der Stimmen zu führen berechtigt sind, können 
in einer von ihnen unterzeichneten Eingabe verlangen, daß Gegenstände, welche 
in der Zuständigkeit der Generalversammlung liegen, zur Beschlußfassung ange- 
kündigt werden. Der Einberufende ist verpflichtet, diese Gegenstände auf die 
Tagesordnung der nächsten Generalversammlung zu setzen. 
Wird das Verlangen nach erfolgter Einberufung der Generalversammlung 
gestellt, so müssen solche Anträge auf Erweiterung der Tagesordnung mindestens 
10 Tage vor dem Versammlungstage bei der Direktion eingereicht werden. Sie 
sind alsdann nachträglich auf die Tagesordnung der anberaumten Generalver- 
sammlung zu setzen, und es ist dies mindestens 6 Tage vor dem Versammlungs- 
tage bekannt zu machen.
	        
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