Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

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(Nr. 3076.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Haushalts-Etat für die 
Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1904. Vom 28. Juni 1904. 
    
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Nachtrag zum Etat der Schutz- 
gebiete auf das Rechnungsjahr 1904 wird in Einnahme und Ausgabe 
für das Schutzgebiet Togo auf 3 000 000 Mark 
festgestellt und tritt dem Etat der Schutzgebiete für 1904 hinzu. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Kiel, an Bord M. YD. Hohenzollern“, den 26. Juni 1904. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Bülow. 
 
	        
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