Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

(Nr. 3012.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Haushalts-Etat für die 
Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1903. Vom 25. Januar 1904. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Nachtrag zum Etat der Schutz 
gebiete auf das Rechnungsjahr 1903 wird in Einnahme und Ausgabe 
für das Südwestafrikanische Schutzgebiet auf 1 496 000 Mark 
festgestellt und tritt dem Etat der Schutzgebiete für 1903 hinzu. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 25. Januar 1904. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Bülow. 
 
	        
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