Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

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von welchen nach geschehener Mitteilung und gegenseitiger Anerkennung ihrer 
Vollmachten unter dem Vorbehalte der Ratifikation der nachstehende Vertrag ver— 
abredet und abgeschlossen worden ist. 
Artikel I. 
Die Königlich Preußische Regierung erklärt sich bereit, die auf ihrem 
Gebiete gelegene Strecke der eingangs angeführten Bahnverbindung von Troppau 
nach Bauerwitz für eigene Rechnung auszuführen, sobald sie die gesetzliche Er- 
mächtigung hierzu erhalten haben und die Erfüllung derjenigen Bedingungen, 
von welchen der Bau dieser Linie gesetzlich etwa abhängig gemacht werden sollte, 
sichergestellt sein wird. Bei Eintritt dieser Voraussetzungen wird die Königlich 
Preußische Regierung die Kaiserlich-Königliche Regierung hiervon benachrichtigen. 
Letztere wird hierauf bekanntgeben, ob sie die Ausführung des Baues der öster- 
reichischen Strecke auf eigene Kosten oder im Wege der Konzessionserteilung an 
eine Privatunternehmung sicherstellen wird, und wird sodann dafür Vorsorge 
treffen, daß die betriebsfähige Herstellung der österreichischen Strecke ehetunlichst, 
und zwar möglichst derart durchgeführt wird, daß die Eröffnung des Betriebs 
auf der österreichischen Strecke erfolgen kann, sobald die preußische Strecke voll- 
endet ist. 
Der Zeitpunkt, zu dem hiernach die Eröffnung des Betriebs über die 
beiderseitige Grenze erfolgen soll, bleibt einer besonderen Vereinbarung zwischen 
den beiden Hohen Regierungen vorbehalten. 
Artikel II. 
Die spezielle Feststellung der Bahnlinie sowie des gesamten Bauplans 
und der einzelnen Bauentwürfe bleibt jeder der beiden Hohen Regierungen für 
ihr Gebiet vorbehalten. 
Der Punkt, wo die beiderseitige Grenze von der Eisenbahn überschritten 
wird, soll im Wege gemeinsamer Verhandlung durch technische Kommissare näher 
bestimmt werden. 
Artikel III. 
Die Bahn soll als Nebeneisenbahn zur Ausführung gelangen und zunächst 
nur mit einem durchgehenden Gleise versehen werden. Sollte späterhin das Be- 
dürfnis nach Herstellung des zweiten Gleises auf der ganzen Bahnlinie beziehungs- 
weise auf einzelnen Teilstrecken derselben oder nach einer sonstigen zur ungestörten 
Abwickelung des Verkehrs notwendigen weiteren Ausgestaltung der ersten Bau- 
und Betriebseinrichtungen sich herausstellen, so werden die Hohen Regierungen 
behufs einer Verständigung hierüber in weitere Verhandlung treten. 
Die Spurweite der Gleise soll in Übereinstimmung mit den anschließenden 
Bahnen 1,435 Meter im Lichten der Schienen betragen. Auch im übrigen 
sollen die Konstruktionsverhältnisse der anzulegenden Bahnstrecke und deren Betriebs- 
mittel dergestalt nach gleichmäßigen Grundsätzen festgestellt werden, daß auf den
	        
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