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Artikel IX.
Die Bahnpolizei wird unter Aufsicht der dazu in jedem der beiden Gebiete
zuständigen Behörden in Gemäßheit der für jedes Gebiet geltenden Vorschriften
und Grundsätze zunächst durch die Beamten der Eisenbahnverwaltung gehandhabt
werden.
Artikel X.
Insoweit ein österreichischer Unternehmer innerhalb des preußischen Gebiets
oder ein deutscher Unternehmer innerhalb des österreichischen Gebiets den Bau
beziehungsweise den Betrieb der den Gegenstand dieses Vertrags bildenden Bahn-
linie ganz oder teilweise übernimmt oder künftig übernehmen sollte, hat sich der-
selbe rücksichtlich aller aus der Anlage und aus dem Betriebe der Bahn her-
zuleitenden Entschädigungsansprüche den Gesetzen und der Gerichtsbarkeit des
Staates, in welchem die Schadenszufügung stattgefunden hat, zu unterwerfen,
insofern der Entschädigungsanspruch nicht aus einem mit der betriebführenden
Bahnverwaltung oder mit einer der übrigen an dem Transporte beteiligten
Bahnen abgeschlossenen Frachtgeschäfte hergeleitet wird.
Artikel XI.
Deutsche Reichsangehörige, welche von der preußischen Eisenbahnverwaltung
beim Betriebe der auf österreichischem Gebiete gelegenen Strecke Troppau- Reichs—
grenze etwa angestellt werden, scheiden dadurch nicht aus dem Untertanenverband
ihres Heimatslandes aus.
Die Stellen der Lokalbeamten, mit Ausnahme der Bahnhofvorstände, der
Telegraphen= und derjenigen Beamten, welche mit der Erhebung von Geldern
betraut sind, sollen jedoch tunlichst mit einheimischen Staatsangehörigen besetzt
werden.
Sämtliche Beamte sind ohne Unterschied des Ortes ihrer Anstellung bei
der Bahn rücksichtlich der Disziplinarbehandlung nur der Anstellungsbehörde, im
übrigen aber den Gesetzen und Behörden des Staates unterworfen, in welchem
sie ihren Wohnsitz haben.
Artikel XII.
Die Feststellung und Genehmigung der Fahrpläne und Tarife bleibt der-
jenigen Regierung vorbehalten, in deren Gebiete die betriebführende Eisenbahn-
verwaltung ihren Sitz hat.
Artikel XlII.
Die im Interesse der Erleichterung des gegenseitigen Eisenbahnverkehrs
zwischen dem Deutschen Reiche und der Österreichisch-Ungarischen Monarchie
jeweilig bestehenden Vertragsbestimmungen finden auch auf den durch den gegen-
wärtigen Vertrag gesicherten Eisenbahnanschluß Anwendung.
Beide Hohen vertragschließenden Teile verpflichten sich, dahin zu wirken:
1. daß auf der den Gegenstand dieses Vertrags bildenden Eisenbahn mög-
lichst im Anschluß an die Züge der angrenzenden Bahnstrecken für den