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Hauptbahnen. Nebenbahnen.
wo die Gestaltung der Bahn oder die ge-
wöhnliche Bahnbewachung (§ 46 (5) nicht
hinreichend erscheint, vom Betreten der
Bahn abzuhalten.
(2) An Wegen, die unmittelbar Ob und in welchem Umfang an Wegen
neben der Bahn und gleich hoch oder Schutzwehren anzulegen sind, bestimmt die
höher liegen, sind Schutzwehren anzulegen. Aufsichtsbehörde.
(3) Die Wegübergänge sind mit Inwieweit die Wegübergänge mit
Schranken zu versehen. Schranken zu versehen sind, bestimmt die
Aufsichtsbehörde.
Die Schranken müssen bei jeder Stellung mindestens 0,5 m von der Um-
grenzung des lichten Raumes abstehen.
(4) Zugschranken müssen vom
Standorte des bedienenden Wärters aus.
übersehen werden können. Wenn der Stand-
ort mehr als 50 m entfernt ist, sind sie
nur bei Übergängen mit schwächerem Ver-
kehre zulässig.
(5) Zugschranken müssen von Hand geöffnet und geschlossen werden können
und mit einer Glocke versehen sein, die vom Standorte des Wärters aus bedient
werden kann (§ 46 (7).
(6) Schranken an Wegen, die mit
Genehmigung der Landespolizeibehörde ge-
schlossen gehalten werden (§ 46 (8)), sind
mit einem zum Wärterstandorte führenden
Glockenzuge zu versehen.
(7) Schranken an unbedienten Über-
gängen von Privatwegen müssen verschließ-
bar sein (§ 46 (9)).
(8) Für Fußwege kann die Aufsichts-
behörde Drehkreuze oder ähnlich wirkende
Abschlüsse zulassen.
(9) Die Wegübergänge Verkehrsreiche Wegübergänge
müssen mit Warnungstafeln versehen sein. Die Tafeln sind da aufzustellen, wo
Fuhrwerke und Tiere angehalten werden müssen (§ 79 (4)) wenn die Schranken ge-
schlossen sind oder ein Zug sich nähert.
(10) Vor Wegübergängen ohne Schranken
sind Kennzeichen für den Lokomotivführer
anzubringen (§ 58 (2)).