Hauptbahnen.
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Nebenbahnen.
§ 19.
Telegraph. Fernsprecher.
Die Zugfolgestellen
sind durch
zu ver
(2) Auf Linien mit Streckenblockung
(§ 22) kann der Telegraph bei den Block-
stellen durch Fernsprecher ersetzt werden.
(3) Die Bahnen
Läutewerke.
der Strecken, die mit mehr als 40 km
Geschwindigkeit befahren werden,
Telegraph,
die Zugfolgestellen der sonstigen Strecken
durch Telegraph oder Fernsprecher
binden.
Ausnahmen können von der Aufsichts-
behörde zugelassen werden.
Bahnstrecken, die mit mehr als 40 km
Geschwindigkeit befahren werden,
sind mit Läutewerken oder anderen Einrichtungen zu versehen, wodurch die Schranken-
wärter von dem Abgange der Züge benachrichtigt werden können.
(4) Wenn nicht die Züge mit Vor-
richtungen zum Herbeirufen von Hilfe
ausgerüstet sind, müssen solche auf der
freien Strecke in Entfernungen von höchstens
4 km vorhanden sein.
§ 20.
Drehscheiben.
(1) Wo nicht ausschließlich Tender-
lokomotiven verwendet werden, müssen die
Lokomotivstationen mit einer Drehscheibe
ausgerüstet sein, auf der die Lokomotiven
samt Tender gedreht werden können.
(2) Neue Lokomotivdrehscheiben, die
bei der Beförderung von Militärzügen
benutzt werden müssen, dürfen nicht unter
16 m Durchmesser erhalten.
Schiebebühnen.
Inwieweit diese Vorschrift aus Rück-
sichten der Landesverteidigung auf die
Nebenbahnen anzuwenden ist, bestimmt die
Landesaufsichtsbehörde im Einvernehmen
mit dem Reichs-Eisenbahnamte.
(3) Schiebebühnen mit versenkten Gleisen und Drehscheiben sind in Haupt-
gleisen nur an stumpfen Enden zulässig.
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