Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

— 399 — 
Hauptbahnen. Nebenbahnen. 
  
  
(8) Außerhalb der Bahnhöfe liegende, 
unverschlossene Weichen (7) müssen mit 
ihren Deckungssignalen, die Weichen inner- 
halb der Bahnhöfe, die im regelmäßigen 
Betriebe von ein- oder durchfahrenden 
Personenzügen gegen die Spitze befahren 
werden, mit den für die Fahrt gültigen 
Signalen derart in Abhängigkeit gebracht 
sein, daß die Signale erst auf Fahrt ge- 
stellt werden können, wenn die Weichen 
richtig stehen, und daß diese verschlossen 
sind, solange die Signale auf Fahrt 
stehen (§ 65 (2)). 
(9) Mit den Einfahrsignalen (2), den 
Blocksignalen, den Deckungssignalen der 
beweglichen Brücken (5), der außerhalb der 
Bahnhöfe gelegenen Bahnkreuzungen (6) und 
unverschlossenen Weichen (7) sind Vorsignale 
zu verbinden. Inwieweit die Ausfahrsignale 
mit Vorsignalen zu verbinden sind, hat die 
Landesaufsichtsbehörde zu bestimmen. 
(10) Hauptsignale sind womöglich auf der rechten Seite oder über der Mitte, 
Vorsignale stets auf der rechten Seite der zugehörigen Gleise aufzustellen. Die 
Signale benachbarter Gleise sind so aufzustellen, daß sie von den Zügen aus nicht 
miteinander verwechselt werden können. 
(11) Die Weichen in den Hauptgleisen Die Einfahrweichen 
müssen mit Weichensignalen versehen sein, wenn sie nicht mit den Fahrsignalen in 
gegenseitiger Abhängigkeit stehen (8) 
  
oder für gewöhnlich verschlossen gehalten 
werden. 
(12) Zwischen zusammenlaufenden Gleisen muß ein Merkzeichen angebracht sein, 
das angibt, bis wohin ein Gleis besetzt werden kann, ohne daß die Bewegungen 
auf dem anderen gefährdet würden. Der Abstand der Gleise muß am Merkzeichen 
mindestens 3,5 m betragen. 
§ 22. 
Streckenblockung. 
Auf Bahnen mit besonders dichter 
Zugfolge muß das Signal für die Ein- 
fahrt in einen Streckenabschnitt unter Ver- 
schluß der nächsten Zugfolgestelle liegen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.