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Hauptbahnen. Nebenbahnen.
(8) Außerhalb der Bahnhöfe liegende,
unverschlossene Weichen (7) müssen mit
ihren Deckungssignalen, die Weichen inner-
halb der Bahnhöfe, die im regelmäßigen
Betriebe von ein- oder durchfahrenden
Personenzügen gegen die Spitze befahren
werden, mit den für die Fahrt gültigen
Signalen derart in Abhängigkeit gebracht
sein, daß die Signale erst auf Fahrt ge-
stellt werden können, wenn die Weichen
richtig stehen, und daß diese verschlossen
sind, solange die Signale auf Fahrt
stehen (§ 65 (2)).
(9) Mit den Einfahrsignalen (2), den
Blocksignalen, den Deckungssignalen der
beweglichen Brücken (5), der außerhalb der
Bahnhöfe gelegenen Bahnkreuzungen (6) und
unverschlossenen Weichen (7) sind Vorsignale
zu verbinden. Inwieweit die Ausfahrsignale
mit Vorsignalen zu verbinden sind, hat die
Landesaufsichtsbehörde zu bestimmen.
(10) Hauptsignale sind womöglich auf der rechten Seite oder über der Mitte,
Vorsignale stets auf der rechten Seite der zugehörigen Gleise aufzustellen. Die
Signale benachbarter Gleise sind so aufzustellen, daß sie von den Zügen aus nicht
miteinander verwechselt werden können.
(11) Die Weichen in den Hauptgleisen Die Einfahrweichen
müssen mit Weichensignalen versehen sein, wenn sie nicht mit den Fahrsignalen in
gegenseitiger Abhängigkeit stehen (8)
oder für gewöhnlich verschlossen gehalten
werden.
(12) Zwischen zusammenlaufenden Gleisen muß ein Merkzeichen angebracht sein,
das angibt, bis wohin ein Gleis besetzt werden kann, ohne daß die Bewegungen
auf dem anderen gefährdet würden. Der Abstand der Gleise muß am Merkzeichen
mindestens 3,5 m betragen.
§ 22.
Streckenblockung.
Auf Bahnen mit besonders dichter
Zugfolge muß das Signal für die Ein-
fahrt in einen Streckenabschnitt unter Ver-
schluß der nächsten Zugfolgestelle liegen.