b) in der Ziffer 1 als Abs. 3 beigefügt:
(3) Bei Salpetersäure muß aus dem Frachtbriefe das spezifische
Gewicht bei 15 Grad zu ersehen sein. Fehlt eine solche Angabe
im Frachtbriefe, so wird die Säure als hochkonzentriert behandelt.
V. Nr. XVII Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Auf den Transport von konzentrierter Salpetersäure
mit einem spezifischen Gewichte von 1,₄₈ und darüber,
sowie von roter rauchender Salpetersäure flnden die
unter Nr. XV gegebenen Vorschriften mit der Maßgabe
Anwendung, daß die Ballons und Flaschen in den Ge-
fäßen mit einem mindestens ihrem Inhalte gleichkommenden
Volumen getrockneter Infusorienerde oder anderer geeigneter
trockenerdiger Stoffe umgeben sein müssen, es sei denn, daß
die Ballons und Flaschen in eiserne Vollmantelkörbe eingesetzt
und durch gut federnde, mit Asbest belegte Schließen so gehalten
werden, daß sie sich in den Körben nicht bewegen können. Die
eisernen Mäntel müssen so beschaffen sein, daß der Inhalt der
Ballons und Flaschen im Falle des Bruches nicht aus der Um-
schließung herauslaufen kann.
VI. In der Nr. XIX Abs. 1 wird in der Klammer hinter »Schwefel-
äthere« gesetzt „(vergleiche Nr. IX)"
VII. In Nr. XXVIa
1. der Eingang der Ziffer 1 Abs. 1 lautet:
(1) Cyankalium und Cyannatrium in fester Form
sind zu verpacken:
a) in starken eisernen Fässern mit aufgeschraubtem Deckel und
und mit Rollreifen
oder
b) in dichten, von festem, trockenem Holze gefertigten doppelten
Fässern mit Einlagereifen oder in ebenso beschaffenen doppelten
Kisten mit Umfassungsbändern. Die inneren Behälter müssen
usw. wie bisher.
2. der Abs. 2 der Ziffer 1 lautet:
(2) Unter den vorstehenden Bedingungen des Abs. 1b können
auch usw. wie bisher.
3. der Abs. 3 der Ziffer 2 lautet:
(3) Das Bruttogewicht eines Versandstücks mit Laugen darf
75 Kilogramm nicht übersteigen. Die Beförderung ist nur in
offenen Wagen zulässig.