Drittes Kapitel.
Praktische Ausbildung.
Zahlreiche Paragraphender Gewerbeordnung für das deutsche
Reich beschäftigen sich mit den jugendlichen Arbeitern und Lehrlingen
im Handwerk und in den Fabriken. Die wichtigsten sind im Anhang
zu diesem Buche angeführt. Es ist daraus ersichtlich, welch hoher Wert
der Ausbildung des Nachwuchses seitens der Gesetzesgeber zugemessen
wird, und wir können dem nur beipflichten, liegt doch auf seinen Schultern
unsere Zukunft, die Zukunft der Erfolge unserer Arbeit, die Zukunft
unseres gesamten Vaterlandes.. Nicht zutreffend ist freilich die in
Handwerkerkreisen hier und da immer noch auftauchende Meinung,
in Fabriken seien allenfalls nur ungelernte jugendliche Arbeiter zu
finden, mit der ernsten Ausbildung von Lehrlingen befaßten sich dieselben
nicht, sondern zögen es vielmehr vor, die praktische Erziehung
dcs Lehrlings, die schwierige Kleinarbeit gewissermaßen, dem Handwerk
zu überlassen, um erst den ausgebildeten, kundigen Gesellen durch höhere
Löhne nach ihren besser eingerichteten und angenehmeren Werkstätten
zu ziehen. Ganz im Gegenteil sind auch die Werke und Fabriken aller
Branchen aus naheliegenden Gründen angestrengt bemüht, sich selbst
den für das eigene dauernde Gedeihen des Unternehmens so unentbehrlichen
Nachwuchs in der Arbeiterschaft heranzubilden und ihm
diejenigen praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln,
die für den speziellen Beruf des einzelnen jeweilig besonders in Frage
kommen. Und von diesen in Fabriken praktisch und theoretisch
gut ausgebildeten Gesellen gehen sogar viele später in die Dienste
des Handwerks, sodaß auch dieses ein lebhaftes Interesse an der
Einrichtung von Werkschulen hat.
Die ungelernten jugendlichen Arbeiter, Zuträger, Laufburschen,
Schreiber treten diesem geordneten Fabriklehrlingswesen gegenüber
in den Hintergrund. Sie passen auch nicht, wegen ihrer von der der
Fabriklehrlinge gänzlich abweichenden Beschäftigungsart und Entlöhnung,
wegen ihrer Freizügigkeit und dem dadurch bewirkten öfteren
Wechsel der Arbeitsstätte in den Rahmen einer gemeinsamen Behandlung
dieser Frage und sollen demgemäß einstweilen aus der Betrachtung