Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Drittes  Kapitel.

Praktische  Ausbildung.

Zahlreiche  Paragraphender  Gewerbeordnung  für  das  deutsche
Reich  beschäftigen  sich  mit  den  jugendlichen  Arbeitern  und  Lehrlingen
im  Handwerk  und  in  den  Fabriken.  Die  wichtigsten  sind  im  Anhang
zu  diesem  Buche  angeführt.  Es  ist  daraus  ersichtlich,  welch  hoher  Wert
der  Ausbildung  des  Nachwuchses  seitens  der  Gesetzesgeber  zugemessen
wird,  und  wir  können  dem  nur  beipflichten,  liegt  doch  auf  seinen  Schultern
unsere  Zukunft,  die  Zukunft  der  Erfolge  unserer  Arbeit,  die  Zukunft
unseres  gesamten  Vaterlandes..  Nicht  zutreffend  ist  freilich  die  in
Handwerkerkreisen  hier  und  da  immer  noch  auftauchende  Meinung,
in  Fabriken  seien  allenfalls  nur  ungelernte  jugendliche  Arbeiter  zu
finden,  mit  der  ernsten  Ausbildung  von  Lehrlingen  befaßten  sich  dieselben
  nicht,  sondern  zögen  es  vielmehr  vor,  die  praktische  Erziehung
dcs  Lehrlings,  die  schwierige  Kleinarbeit  gewissermaßen,  dem  Handwerk
zu  überlassen,  um  erst  den  ausgebildeten,  kundigen  Gesellen  durch  höhere
Löhne  nach  ihren  besser  eingerichteten  und  angenehmeren  Werkstätten
zu  ziehen.  Ganz  im  Gegenteil  sind  auch  die  Werke  und  Fabriken  aller
Branchen  aus  naheliegenden  Gründen  angestrengt  bemüht,  sich  selbst
den  für  das  eigene  dauernde  Gedeihen  des  Unternehmens  so  unentbehrlichen
  Nachwuchs  in  der  Arbeiterschaft  heranzubilden  und  ihm
diejenigen  praktischen  Kenntnisse  und  Fertigkeiten  zu  vermitteln,
die  für  den  speziellen  Beruf  des  einzelnen  jeweilig  besonders  in  Frage
kommen.  Und  von  diesen  in  Fabriken  praktisch  und  theoretisch
gut  ausgebildeten  Gesellen  gehen  sogar  viele  später  in  die  Dienste
des  Handwerks,  sodaß  auch  dieses  ein  lebhaftes  Interesse  an  der
Einrichtung  von  Werkschulen  hat.

Die  ungelernten  jugendlichen  Arbeiter,  Zuträger,  Laufburschen,
Schreiber  treten  diesem  geordneten  Fabriklehrlingswesen  gegenüber
in  den  Hintergrund.  Sie  passen  auch  nicht,  wegen  ihrer  von  der  der
Fabriklehrlinge  gänzlich  abweichenden  Beschäftigungsart  und  Entlöhnung,
  wegen  ihrer  Freizügigkeit  und  dem  dadurch  bewirkten  öfteren
Wechsel  der  Arbeitsstätte  in  den  Rahmen  einer  gemeinsamen  Behandlung
  dieser  Frage  und  sollen  demgemäß  einstweilen  aus  der  Betrachtung