Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

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können  besondere  Zählbezirke  gebildet,  oder  es  können  auch,  wo  dies  angeht,  mehrere
Parzellen  zu  einem  Zählbezirk  vereinigt  werden.  Dagegen  sollen  Teile  einer  und  derselben
  Parzelle  nicht  mit  anderen  Parzellen  oder  mit  Teilen  anderer  Parzellen  zu  besonderen
  Zählbezirken  verbunden  werden.  Die  Einteilung  in  Zählbezirke  muß  etwa  neuerdings
  eingemeindete  Gemeinden  als  besondere  Teile  der  neuen  Gesamtgemeinde  ersichtlich
  werden  lassen.  Größere  Anstalten  (Kasernen,  Heilanstalten,  Strafanstalten  usw.)
bilden  zweckmäßig  selbständige  Zählbezirte.
§  7.

Als  Zähler  sind  nur  zuverlässige  und  möglichst  ortskundige  Männer  auszuwählen.
Ihre  Tätigkeit  ist  ein  unentgeltliches,  im  Interesse  der  Gemeinde  ausgeübtes  Ehrenamt.
  Soweit  freiwillige  Zähler  in  einer  Gemeinde  nicht  zu  finden  sind,  werden  die
Kosten  für  dieselben  von  der  Gemeinde  getragen.

88.

Die  Zähler  sind  vor  dem  Beginn  des  Aufnahmegeschäfts  durch  die  Zählungskommission
  in  ihre  Geschäfte  einzuleiten  und  für  die  richtige  Besorgung  verantwortlich
zu  machen.

An  jeden  Zähler  sind  spätestens  bis  zum  25.  November  durch  die  Zählungskommission

1)  eine  „Anweisung  für  den  Zähler“,

2)  eine  Kontrolliste,  in  welcher  die  verteilten  und  wieder  eingesammelten  Haushaltungslisten
  einzeln,  sowie  die  Zahl  der  bewohnten  oder  hauptsächlich  zu
Wohnzwecken  bestimmten  Gebäude  zu  verzeichnen  sind,

3)  eine  hinreichende  Anzahl  von  Haushaltungslisten  auszufolgen,  damit  er  sich
auf  das  Zählgeschäft  genügend  vorbereiten  kann.

Der  Zähler  hat  die  Haushaltungslisten  in  der  Zeit  vom  27.  bis  29.  November  von
Haus  zu  Haus  an  die  Haushaltungsvorstände  zu  verteilen,  und,  nachdem  sie  ausgefüllt
sind,  in  der  Zeit  vom  1.  Dezember  mittags  12  Uhr  bis  2.  Dezember  abends  wieder  einzusammeln,
  an  Ort  und  Stelle  auf  ihre  Vollständigkeit  usw.  zu  prüfen  und  die  Ergänzung
  etwaiger  Lücken  herbeizuführen.  Nach  erfolgter  Prüfung  und  etwaiger  Ergänzung
hat  er  sie  samt  der  vollständig  abgeschlossenen  Kontrolliste  spätestens  am  4.  Dezember
der  Zählungskommission  zu  übergeben.

§  9.

Sogleich  nach  Ablieferung  der  Zählpapiere  durch  die  Zähler  hat  die  Zählungskommission

  beziehungsweise  die  Gemeindebehörde  aus  den  Kontrollisten  die  Zahl  der