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können besondere Zählbezirke gebildet, oder es können auch, wo dies angeht, mehrere
Parzellen zu einem Zählbezirk vereinigt werden. Dagegen sollen Teile einer und derselben
Parzelle nicht mit anderen Parzellen oder mit Teilen anderer Parzellen zu besonderen
Zählbezirken verbunden werden. Die Einteilung in Zählbezirke muß etwa neuerdings
eingemeindete Gemeinden als besondere Teile der neuen Gesamtgemeinde ersichtlich
werden lassen. Größere Anstalten (Kasernen, Heilanstalten, Strafanstalten usw.)
bilden zweckmäßig selbständige Zählbezirte.
§ 7.
Als Zähler sind nur zuverlässige und möglichst ortskundige Männer auszuwählen.
Ihre Tätigkeit ist ein unentgeltliches, im Interesse der Gemeinde ausgeübtes Ehrenamt.
Soweit freiwillige Zähler in einer Gemeinde nicht zu finden sind, werden die
Kosten für dieselben von der Gemeinde getragen.
88.
Die Zähler sind vor dem Beginn des Aufnahmegeschäfts durch die Zählungskommission
in ihre Geschäfte einzuleiten und für die richtige Besorgung verantwortlich
zu machen.
An jeden Zähler sind spätestens bis zum 25. November durch die Zählungskommission
1) eine „Anweisung für den Zähler“,
2) eine Kontrolliste, in welcher die verteilten und wieder eingesammelten Haushaltungslisten
einzeln, sowie die Zahl der bewohnten oder hauptsächlich zu
Wohnzwecken bestimmten Gebäude zu verzeichnen sind,
3) eine hinreichende Anzahl von Haushaltungslisten auszufolgen, damit er sich
auf das Zählgeschäft genügend vorbereiten kann.
Der Zähler hat die Haushaltungslisten in der Zeit vom 27. bis 29. November von
Haus zu Haus an die Haushaltungsvorstände zu verteilen, und, nachdem sie ausgefüllt
sind, in der Zeit vom 1. Dezember mittags 12 Uhr bis 2. Dezember abends wieder einzusammeln,
an Ort und Stelle auf ihre Vollständigkeit usw. zu prüfen und die Ergänzung
etwaiger Lücken herbeizuführen. Nach erfolgter Prüfung und etwaiger Ergänzung
hat er sie samt der vollständig abgeschlossenen Kontrolliste spätestens am 4. Dezember
der Zählungskommission zu übergeben.
§ 9.
Sogleich nach Ablieferung der Zählpapiere durch die Zähler hat die Zählungskommission
beziehungsweise die Gemeindebehörde aus den Kontrollisten die Zahl der