Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

— 441 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Nr. 48. 
Inhalt: Verordnung, betreffend die Entschädigung Schutztruppenangehöriger für unschuldig erlittene Unter- 
suchungshaft. S. 441. 
  
  
  
  
(Nr. 3089.) Verordnung, betreffend die Entschädigung Schutztruppenangehöriger für un- 
schuldig erlittene Untersuchungshaft. Vom 6. November 1904. 
Wir Wilhel,) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen auf Grund des § 4 des Gesetzes, betreffend die Kaiserlichen Schutz- 
truppen in den Afrikanischen Schutzgebieten und die Wehrpflicht daselbst, vom 
7./18. Juli 1896 (Reichs-Gesetzbl. S. 187 und S. 653), was folgt: 
In den zur Zuständigkeit der Schutztruppengerichte gehörigen Sachen findet 
das Gesetz, betreffend die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft, 
vom 14. Juli 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 321) mit folgenden Maßgaben An- 
wendung: 
An die Stelle der Staatskasse tritt für das Oberkommando der 
Schutztruppen die Reichskasse, für die Schutztruppen die Schutzgebiets- 
kasse. Statt des Gerichtsherrn erster Instanz sind die Gouvernements- 
oder Abteilungsgerichte zuständig. Die oberste Militär-Justizverwaltungs- 
behörde ist der Reichskanzler. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 6. November 1904. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Bülow. 
  
—t““““".8— 
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an das Kaiserliche Postzeitungsamt in Berlin W.9 zu richten. 
  
  
Reichs- Gesetzbl. 1904. 89 
Ausgegeben zu Berlin den 15. November 1904.
	        
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