Full text : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

XIX  245

Gesetz.
(Vom  22.  Juli  1904.)
Nachtrag  zu  dem  Gesetze,  die  Feststellung  des  Staatshaushaltsetats  für  die  Jahre  1904  und  1905  betreffend.

Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Baden,
Herzog  von  Zähringen.
Mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  haben  Wir  beschlossen  und  verordnen,

wie  folgt:
Artikel  1.
Der  dem  Gesetz  vom  29.  Juni  1904  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  125)  als
Beilage  1  beigefügte  Haushaltsetat  der  allgemeinen  Staatsverwaltung  für  die  Jahre  1904
und  1905  erhält  den  anliegenden  Nachtrag.
Artikel  2.
Die  Mittel  zur  Begleichung  der  hiernach  weiter  vorgesehenen  Ausgabe  von  175  000  +
sind  durch  einen  außerordentlichen  in  den  folgenden  Etatperioden  wieder  zu  ersetzenden  Zuschuß
aus  der  Amortisationskasse  zu  beschaffen.

Artikel  3.
Das  Finanzministerium  ist  mit  dem  Vollzug  beauftragt.
Gegeben  zu  St.  Moritz,  den  22.  Juli  1904.

Friedrich.

Becker.
Auf  Seiner  Königlichen  Hoheit  höchsten  Befehl:
Schwoerer.
Nachtrag
zum
Haushaltsetat  der  allgemeinen  Staatsverwaltung  für  die  Jahre  1904  und  1905.
Ausgabe.

B.  Ministerinm  des  Großherzoglichen  Hauses  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Titel  I.  Ministerinm.

Außerordentlicher  Etat.  Für  1904005

zusammen

Wegen  Auflösung  des  zwischen  Baden  und  Hessen  bestehenden  Kondominats  über
die  Gemeinde  Kürnbach  175  000  /∆%
Summe  175  000  4%

37.