fullscreen: Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz. 88 31, 32. 127 
Wer staatlos ist und von dem Rechte des § 30 Gebrauch machen 
kann, soll es schleunigst tun; denn mit seinem Tode und mit der 
Volljährigkeit der Kinder erlischt das Recht für seine Nachkommen. 
Einl. 41—5 und Erl. 6 zu 30. 
9. Die Staatlosen in Nordschleswig. Im R. hat sich die Er- 
örterung sehr eingehend mit den Staatlosen in Nordschleswig be- 
faßt. KB. 34—38. Pr. 276 —8, 282, 284, 5273—4, 5276—7, 
5280, 5318—22, 5329—30, 5762—63, 5769—71, 5773. 
Für die ehemaligen Bürger Schleswig-Holsteins, der als ein- 
verleibter Staat anzusehen ist, KB. 63, gilt § 31 Abs. 2. Auch 
hier liegen die Ungleichheiten in der Behandlung der Kinder vor, 
die in Einl. 41—5 und Erl. 8 dargestellt sind. 
S. auch § 12. 
10= es Wirkung auf Fran und Kinder bestimmt sich nur nach 
8 l 
11. Rechtsmittel. In allen Fällen der Ablehnung ist Rekurs 
gegeben. § 40. 
12. Kostenfreiheit nach § 38. 
13. Un A. Bei Niederlassung in den Schutzgebieten ist ein 
Anspruch auf Erwerb der URA. gegeben. 
8 32. 
Ein militärpflichtiger Deutscher, der zur Zeit des In- 
krafttretens dieses Gesetzes im Inland weder seinen 
Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt hat und vor 
diesem Zeitpunkt das neunundzwanzigste, aber noch nicht 
das dreiundvierzigste Lebensjahr vollendet hat, verliert 
seine Staatsangehörigkeit mit dem Ablauf zweier Jahre, 
sofern er innerhalb dieser Frist keine endgültige Ent- 
scheidung über seine Dienstverpflichtung herbeigeführt hat. 
Ein fahnenflüchtiger Deutscher der im § 26 Abs. 2 be- 
zeichneten Art, der zur Zeit des Inkrafttretens dieses 
Gesetzes im Inland weder seinen Wohnsitz noch seinen 
dauernden Aufenthalt hat und vor diesem Zeitpunkt das 
dreiundvierzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ver- 
liert seine Staatsangehörigkeit mit dem Ablauf zweier
	        
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