Dem leitenden Arzte wird seitens der zuständigen Verwaltungsbehörde das
nötige Personal an Polizeibeamten, Bootsleuten, Krankenwärtern und Mann-
schaften zur Fortschaffung von Kranken und Verstorbenen und zur Durchführung
der Desinfektion überwiesen, soweit es nicht für zweckmäßig erachtet wird, die
Annahme desselben den leitenden Ärzten selbst zu übertragen.
Innerhalb eines Bezirkes können nach Bedarf Nebenüberwachungsstellen
eingerichtet werden, welche in der Regel nur mit einem Arzte zu besetzen sind.
3. Für den Dienst auf dem Strome wird für jeden Überwachungsbezirk
mindestens ein Dampfer bereitgestellt.
Die Dampfer sind mit den nötigen Arznei- und Desinfektionsmitteln,
einer Krankentrage und mit einem so ausreichenden Vorrat an einwandfreiem
Trinkwasser dauernd ausgerüstet zu halten, daß von letzterem erforderlichenfalls
ein Teil an die vorüberkommenden Fahrzeuge abgegeben werden kann.
Neben den Dampfern sind für jeden Überwachungsbezirk die nötigen Boote
zur Verfügung zu stellen.
Sämtliche Dienstfahrzeuge der Überwachungsbezirke führen eine weiße Flagge.
Es empfiehlt sich, die etwaigen Telephonanlagen der Strombau- oder anderer
Verwaltungen für den Überwachungsdienst zur Verfügung zu stellen.
4. Jede Überwachungsstelle ist durch eine weithin sichtbare Tafel mit der
Aufschrift „Überwachungsstelle — Halt!“ und durch eine große weiße Flagge
kenntlich zu machen.
In jedem Überwachungsbezirk und zwar in möglichster Nähe der Über-
wachungsstellen sind, falls nicht bereits vorhanden, Einrichtungen zu treffen,
welche gesondert
a) die Unterbringung und Behandlung von Kranken,
b) die Unterbringung und Beobachtung von Verdächtigen
ermöglichen.
Auch sind die erforderlichen Desinfektionsmittel in genügender Menge zu
beschaffen und bereitzuhalten.
An den Überwachungsstellen und anderen geeigneten Orten der Über-
wachungsbezirke, insbesondere den regelmäßigen Anlegestellen, ist dafür Sorge zu
tragen, daß die Fahrzeuge einwandfreies Trinkwasser einnehmen können. Die
Stellen, an denen das Wasser zu entnehmen ist, sind durch Tafeln oder der-
gleichen kenntlich zu machen, auf denen in weithin lesbarer Schrift der Vermerk
„Wasser für Schiffer“ anzubringen sein wird. Die mit dem Untersuchungsdienste
betrauten Beamten haben darauf zu achten, daß jedes Fahrzeug brauchbares
Trinkwasser an Bord hat. Bei jeder Schiffsuntersuchung ist die Bemannung
eindringlich vor der Gefahr des Trinkens und sonstiger Benutzung von Fluß-
und Kanalwasser zu warnen. Auch ist dahin zu wirken, daß jeder Schiffs-
führer sich im Besitze der Druckschrift: „Wie schützt sich der Schiffer vor der
Cholera? Zusammengestellt im Kaiserlichen Gesundheitsamte.“, befindet.
Es ist Vorsorge zu treffen, daß im Bedarfsfalle die Benutzung von Be-
gräbnisplätzen für Beerdigung von Choleraleichen nicht auf Schwierigkeiten stößt.