Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

Dem leitenden Arzte wird seitens der zuständigen Verwaltungsbehörde das 
nötige Personal an Polizeibeamten, Bootsleuten, Krankenwärtern und Mann- 
schaften zur Fortschaffung von Kranken und Verstorbenen und zur Durchführung 
der Desinfektion überwiesen, soweit es nicht für zweckmäßig erachtet wird, die 
Annahme desselben den leitenden Ärzten selbst zu übertragen. 
Innerhalb eines Bezirkes können nach Bedarf Nebenüberwachungsstellen 
eingerichtet werden, welche in der Regel nur mit einem Arzte zu besetzen sind. 
3. Für den Dienst auf dem Strome wird für jeden Überwachungsbezirk 
mindestens ein Dampfer bereitgestellt. 
Die Dampfer sind mit den nötigen Arznei- und Desinfektionsmitteln, 
einer Krankentrage und mit einem so ausreichenden Vorrat an einwandfreiem 
Trinkwasser dauernd ausgerüstet zu halten, daß von letzterem erforderlichenfalls 
ein Teil an die vorüberkommenden Fahrzeuge abgegeben werden kann. 
Neben den Dampfern sind für jeden Überwachungsbezirk die nötigen Boote 
zur Verfügung zu stellen. 
Sämtliche Dienstfahrzeuge der Überwachungsbezirke führen eine weiße Flagge. 
Es empfiehlt sich, die etwaigen Telephonanlagen der Strombau- oder anderer 
Verwaltungen für den Überwachungsdienst zur Verfügung zu stellen. 
4. Jede Überwachungsstelle ist durch eine weithin sichtbare Tafel mit der 
Aufschrift „Überwachungsstelle — Halt!“ und durch eine große weiße Flagge 
kenntlich zu machen. 
In jedem Überwachungsbezirk und zwar in möglichster Nähe der Über- 
wachungsstellen sind, falls nicht bereits vorhanden, Einrichtungen zu treffen, 
welche gesondert 
a) die Unterbringung und Behandlung von Kranken, 
b) die Unterbringung und Beobachtung von Verdächtigen 
ermöglichen. 
Auch sind die erforderlichen Desinfektionsmittel in genügender Menge zu 
beschaffen und bereitzuhalten. 
An den Überwachungsstellen und anderen geeigneten Orten der Über- 
wachungsbezirke, insbesondere den regelmäßigen Anlegestellen, ist dafür Sorge zu 
tragen, daß die Fahrzeuge einwandfreies Trinkwasser einnehmen können. Die 
Stellen, an denen das Wasser zu entnehmen ist, sind durch Tafeln oder der- 
gleichen kenntlich zu machen, auf denen in weithin lesbarer Schrift der Vermerk 
„Wasser für Schiffer“ anzubringen sein wird. Die mit dem Untersuchungsdienste 
betrauten Beamten haben darauf zu achten, daß jedes Fahrzeug brauchbares 
Trinkwasser an Bord hat. Bei jeder Schiffsuntersuchung ist die Bemannung 
eindringlich vor der Gefahr des Trinkens und sonstiger Benutzung von Fluß- 
und Kanalwasser zu warnen. Auch ist dahin zu wirken, daß jeder Schiffs- 
führer sich im Besitze der Druckschrift: „Wie schützt sich der Schiffer vor der 
Cholera? Zusammengestellt im Kaiserlichen Gesundheitsamte.“, befindet. 
Es ist Vorsorge zu treffen, daß im Bedarfsfalle die Benutzung von Be- 
gräbnisplätzen für Beerdigung von Choleraleichen nicht auf Schwierigkeiten stößt.
	        
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