7. Die Anwendung des Formaldehyds empfiehlt sich besonders zur soge-
nannten Oberflächendesinfektion (vergleiche (Ie) Abs. 3).
Nach voraufgegangener Desinfektion mittels Formaldehyds können nur die
Wände, die Zimmerdecke, die freien glatten Flächen der Gerätschaften als desin-
fiziert gelten. Alles übrige, namentlich alle diejenigen Teile, welche Risse und
Fugen aufweisen, sind gemäß den vorstehend gegebenen Vorschriften zu desinfizieren.
8. Gegenstände aus Leder, Holz- und Metallteile von Möbeln sowie
ähnliche Gegenstände werden sorgfältig und wiederholt mit Lappen abgerieben,
die mit verdünntem Kresolwasser oder Karbolsäurelösung (la) befeuchtet sind. Die
gebrauchten Lappen sind zu verbrennen.
Pelzwerk wird auf der Haarseite bis auf die Haarwurzel mit verdünntem
Kresolwasser oder Karbolsäurelösung (la) durchweicht. Nach zwölfstündiger Ein-
wirkung der Desinfektionsflüssigkeit darf es ausgewaschen und weiter gereinigt werden.
Plüsch- und ähnliche Möbelbezlige werden nach Ziffer 3 und 4 desinfiziert
oder mit verdünntem Kresolwasser oder Karbolsäurelösung (Ia) durchfeuchtet, feucht
gebürstet und mehrere Tage hintereinander gelüftet und dem Sonnenlicht ausgesetzt.
Von Kranken benutzte Eß- und Trinkgeschirre oder Geräte sind entweder aus-
zukochen (Ig) oder mit heißer Kaliseifenlösung (ld) eine halbe Stunde lang stehen zu
lassen und dann gründlich zu spülen. Waschbecken, Spucknäpfe, Nachttöpfe und
dergleichen werden nach Desinfektion des Inhalts (Ziffer 1) gründlich mit ver-
dünntem Kresolwasser ausgescheuert.
9. Gegenstände von geringem Werte (Inhalt von Strohsäcken, gebrauchte
Lappen und dergleichen) sind zu verbrennen.
10. Durch Ausscheidungen von Kranken beschmutzte Erde, Pflaster sowie
Rinnsteine, offene Dungstätten, Stallungen werden durch Übergießen mit ver-
dünntem Kresolwasser (la) oder Kalkmilch (lc 1) desinfiziert.
11. Soll sich die Desinfektion auch auf Personen erstrecken, so ist dafür
Sorge zu tragen, daß sie ihren ganzen Körper mit Seife abwaschen und ein
vollständiges Bad nehmen. Ihre Kleider und Effekten sind nach Ziffer 3 und 4
zu behandeln, das Badewasser nach Ziffer 1.
12. Die Leichen der Gestorbenen sind in Tücher zu hüllen, welche mit
einer der unter Ia aufgeführten desinfizierenden Flüssigkeit getränkt sind, und
alsdann in dichte Särge zu legen, welche am Boden mit einer reichlichen Schicht
Sägemehl, Torfmull oder anderen aufsaugenden Stoffen bedeckt sind.
13. Die Desinfektion des Kiel-(Bilge-, Raums der im Fluß- und Binnen-
schiffahrtsverkehre benutzten Fahrzeuge, die Desinfektion des Ballastwassers und
des etwa infizierten Trinkwassers ist nach den Vorschriften über die gesundheits-
polizeiliche Kontrolle der einen deutschen Hafen anlaufenden Seeschiffe zu bewirken.
14. Abweichungen von den Vorschriften unter Ziffer 1 bis 13 sind zulässig,
soweit nach dem Gutachten des beamteten Arztes die Wirkung der Desinfektion
gesichert ist.