Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

Anlage 3. 
  
Grundsätze für Maßnahmen im Eisenbahnverkehre beim Auftreten 
der Cholera. 
  
1. Beim Auftreten der Cholera findet eine allgemeine und regelmäßige 
Untersuchung der Reisenden nicht statt; es werden jedoch dem Eisenbahnpersonale 
bekannt gegeben:  
a) die Stationen, auf welchen Ärzte sofort erreichbar und zur Ver- 
fügung sind, 
b) die Stationen, bei welchen geeignete Krankenhäuser zur Unterbringung 
von Cholerakranken bereitstehen (Krankenübergabestationen). 
Die Bezeichnung dieser Stationen erfolgt durch die Landes-Zentralbehörde 
unter Berücksichtigung der Verbreitung der Seuche und der Verkehrsverhältnisse. 
Ein Verzeichnis der unter a und b bezeichneten Stationen ist, nach der 
geographischen Reihenfolge der Stationen geordnet, jedem Führer eines Zuges, 
welcher zur Personenbeförderung dient, zu übergeben. 
2. Auf den zu 1a und b bezeichneten Stationen sowie, falls eine 
ärztliche Überwachung der Reisenden an der Grenze angeordnet ist, auf den Zoll- 
revisionsstationen sind zur Vornahme der Untersuchung Erkrankter die erforder- 
lichen Räume, welche tunlichst mit einem besonderen Aborte verbunden oder mit 
einem abgesonderten Nachtstuhle versehen sein müssen, von der Eisenbahnverwaltung, 
soweit sie ihr zur Verfügung stehen, herzugeben. 
3. Die Schaffner haben dem Zugführer von jeder während der Fahrt 
vorkommenden auffälligen Erkrankung sofort Meldung zu machen. 
Der Schaffner hat sich des Erkrankten nach Kräften anzunehmen; er hat 
alsdann jedoch jede Berührung mit anderen Personen nach Möglichkeit zu vermeiden. 
Der Erkrankte ist, falls nicht die Verkehrsordnung seinen Ausschluß von 
der Fahrt vorschreibt, an der Weiterfahrt nicht zu verhindern; jedoch ist, sobald 
dies ohne Unterbrechung der Reise möglich ist, die Feststellung der Krankheit 
durch einen Arzt (1 a) herbeizuführen. 
Verlangt der Erkrankte, der nächsten im Verzeichnis aufgeführten Übergabe- 
station übergeben zu werden oder macht sein Zustand eine Weiterbeförderung 
untunlich, so hat der Zugführer, falls der Zug vor der Ankunft auf der Über- 
gabestation noch eine Zwischenstation berührt, sofort beim Eintreffen dem dienst- 
habenden Stationsbeamten Anzeige zu machen; dieser hat alsdann der Kranken- 
übergabestation ungesäumt telegraphisch Meldung zu erstatten, damit möglichst 
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