bahnfahrt enthält, ist beigefügt. Von diesen Verhaltungsmaßregeln ist jedem
Fahrbeamten eines jeden zur Personenbeförderung dienenden Zuges ein Abdruck
zauzustellen.
13. Von jedem durch den Arzt als Cholera erkannten Erkrankungsfall
ist seitens des betreffenden Stationsvorstehers sofort der vorgesetzten Betriebs-
behörde und der Ortspolizeibehörde schriftliche Anzeige zu erstatten, welche, soweit
sie zu erlangen sind, folgende Angaben enthalten soll:
a) Ort und Tag der Erkrankung;
b) Name, Geschlecht, Alter, Stand oder Gewerbe des Erkrankten;
c) woher der Kranke zugereist ist;
d) wo der Kranke untergebracht ist.
A. Anweisung über die Behandlung der Eisenbahn-Personen- und
Schlafwagen beim Auftreten der Cholera.
1. Während eines Choleraausbruchs im Inland oder in einem benach-
barten Gebiet ist für besonders sorgfältige Reinigung und Lüftung der dem Per-
sonenverkehre dienenden Wagen Sorge zu tragen; es gilt dies namentlich in bezug
auf Wagen der 3. und 4. Klasse, welche zur Massenbeförderung von Personen
aus einer von der Cholera ergriffenen Gegend gedient haben.
Die in den Zügen befindlichen Bedürfnisanstalten sind regelmäßig zu
desinfizieren und zu dem Zwecke die Trichter und Abfallrohre nach Reinigung
mit Kalkmilch zu bestreichen, die Sitzbretter mit Kaliseifenlösung zu reinigen
(vergleiche Ziffer 2).
2. Ein Personenwagen, in welchem ein Cholerakranker sich befunden hat,
ist sofort außer Dienst zu stellen und der nächsten mit den nötigen Einrichtungen
versehenen Station zur Desinfektion zu überweisen, welche in nachstehend ange-
gebener Weise zu bewirken ist.
Etwaige grobe Verunreinigungen im Innern des Wagens sind durch sorg-
fältiges und wiederholtes Abreiben mit Lappen, welche mit K arbolsäurel ösung
befeuchtet sind, zu beseitigen. Alsdann sind die Läufer, Matten, Teppiche, Vor-
hänge und beweglichen Polster abzunehmen, in Tücher, welche mit Karbolsäure-
lösung stark angefeuchtet sind, einzuschlagen und der Dampfdesinfektion zu unter-
werfen. Ein vorheriges Ausklopfen dieser Gegenstände ist zu vermeiden. Gegen-
stände aus Leder, welche eine Dampfdesinfektion nicht vertragen, sind mit
Karbolsäurelösung gründlich abzureiben. Demnächst ist der Wagen durchweg
einer sorgfältigen Reinigung zu unterwerfen, wobei seine abwaschbaren Teile mit
Karbolsäurelösung zu behandeln sind, und sodann in einem warmen, luftigen
und trockenen Raume mindestens drei Tage lang aufzustellen.
Die bei der Reinigung verwendeten Lappen sind zu verbrennen.