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Nummern
des russischen Zollsatz
allgemeinen Bezeichnung der Waren. Einheit. in
Tarifs (vom
13./26. Januar
1903). Rubeln. Kopeken.
199 Wollengewebe, nicht besonders genannte:
mit drei Quadratarschin oder weniger auf
das Pfund Pfund 1 50
mit mehr als drei Quadratarschin auf das
Pfund Pfund 2 —
Anmerkung. Nicht besonders genannte Wollen-
gewebe werden nach den für die Nummer 199 fest-
gesetzten vertragsmäßigen Sätzen verzollt, auch wenn
sie mit Baumwolle gemischt sind.
aus 202 Wollenwaren zum Gebrauche für Fabriken und Werk-
stätten:
zu 2. Treibriemen aus Kamelhaar und Preß- und
Filtertücher . ... Pfund — 35
aus 205 Wirk- und Posamentierwaren:
aus 1. Wirkwaren, auch mit einfacher Nähterei
(traces de couture):
c) aus Baumwolle . . . . . . . . . .. .. . . . .. Pfund — 75
aus jedem anderen in Punkt 1, c inbe-
griffenen Spinnstoffe . . . . . . . . . . . . . .. Pfund — 90
2.
Schnüre und Posamentierbänder, Kleider-
besätze (Agrements), Fransen, Quasten, Gar-
nituren und andere geflochtene Fabrikate:
a) seidene und halbseidene ... Pfund 2 85
b) andere jeder Art .. . . . . . . . . . .. . .. . Pfund — 90
Anmerkung. Nach den entsprechenden Punkten
dieser Nummer werden verzollt Wirk- und Posa-
mentierwaren, mit der Hand oder der Maschine her-
gestellt, abgepaßt gearbeitet (regulär) oder geschnitten,
auch gerauht oder plüschartig, auch mit einfacher
Näharbeit. Wirkwaren aus Baumwolle, Leinen und
Wolle können, ohne deshalb höher verzollt zu werden,
einen Besatz haben, wenn darin keine Seide ent-
halten ist. Jedoch sollen gewirkte Handschuhe nach
dem vertragsmäßigen Zollsatze der Nummer 205