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B. Bahnstrecken, welche sich im Betrieb oder Mitbetrieb auswärtiger
Verwaltungen befinden.
I. Französischer Verwaltungen.
Die von der französischen Nordbahn betriebenen Strecken von der
belgisch-französischen Grenze:
9. bei Comines bis Comines.
10. bei Halluin bis Menin.
II. Luxemburgischer Verwaltungen.
11. Die von der luxemburgischen Prinz Heinrich-Bahn betriebene Strecke
von der belgisch-luxemburgischen Grenze bei Rodange bis Athus.
Anmerkung. Betreffend die Bahnstrecken, welche von belgischen Verwaltungen
im Auslande betrieben sind, ist zu vergleichen:
Frankreich, Ziffer 15, 16, 17, 18.
Niederlande, Ziffer 12, 13.
Dänemark.
A. Von dänischen Verwaltungen betriebene Strecken.
1. Die dänischen Staatsbahnen, einschließlich der von denselben betriebenen
Dampffährenverbindungen:
a) über den Limfjord (Oddesund Nord—Oddesund Syd und Nykjobing
Morso—Glyngore);
b) über den Kleinen lille] Belt (Fredericia— Strib);
c) über den Großen store] Belt (Nyborg—Korsor)
d) über den Öresund (Helsinger — Helsingborg und Kopenhagen
[Kjobenhavn]—Malmö))
e) über den Masnedsund (Masnedo- Orehoved);
f) zwischen Gjedser und Warnemünde — wegen dieser Dampffähren-
verbindung siehe unter B. I. 4;
aber mit Ausschluß:
der von der Südfünenschen Eisenbahngesellschaft betriebenen Staats-
bahnstrecke Nyborg—Faaborg und
der Dampfschiffstrecke Korsor—Kiel.
2. Folgende unter Staatsverwaltung stehende Privateisenbahnstrecken:
a) Orehoved—Gjedser,
b) Aalestrup-Viborg,
c) Soro-Vedde.